Bitte vergessen Sie bei Ihren Abrechnungen nicht den Ansatz der GOÄ- Ziffer 70: „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ mit einem Betrag in Höhe von 5,36 € (2,3 fach). Hier für Sie einige wichtige Fakten:
Es muss sich um schriftliche Bescheinigungen oder Zeugnisse handeln, damit sie abgerechnet werden können.
Werden mehrere Bescheinigungen ausgestellt, z. B. eine Anwesenheitsbescheinigung sowie eine...
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