Zur Abrechnung von elektrokardiographischen Untersuchungen stehen in der GOÄ unterschiedliche Abrechnungsziffern zur Verfügung:

Ziffer 650 EKG zur Feststellung einer Rhythmusstörung / Verlaufskontrolle / Notfall (152 Punkte)
Ziffer 651 EKG in Ruhe- auch ggf. nach Belastung (253 Punkte)*
Ziffer 652 EKG in Ruhe / bei reproduzierbarer Belastung ggf. auch bei Belastungsänderung (445 Punkte)*
Ziffer 653 EKG telemetrisch (253 Punkte)
Ziffer 655 EKG mittels Ösophagus - ableitung – zusätzlich zu 651 oder 652 (152 Punkte)
Ziffer 656 EKG mittels intrakavitärer Ableitung His´sches Bündel einschl. Röntgenkontrolle (1820 Punkte)
Ziffer 659 Langzeit EKG über mind. 18 Stunden (400 Punkte)

* Für die Abrechnung werden mindestens 9 Ableitungen benötigt

Worauf ist bei der Abrechnung dieser Ziffern zu achten?
Die benannten Ziffern 650 bis 653 sind nicht nebeneinander (innerhalb einer Sitzung) abrechenbar. Stellt sich somit bei einem durchgeführten Ruhe EKG nach 651 heraus, dass es sofort notwendig ist, ein Belastungs- EKG nach 652 durchzuführen, darf an dieser Stelle daher nur das Be - lastungs-EKG abgerechnet werden.

Für das Belastungs-EKG Ziffer 652 und die Ziffern 655 und 656 ist zu beachten, dass diese im Gegensatz zu den Ziffern 650, 651 und 653 nicht im Abschnitt A (reduzierter Gebührenrahmen) der GOÄ aufgeführt sind. Dies hat zur Folge, dass sie dem Gebührenrahmen der ärztlichen Leistungen unterliegen, welche einen Gebührensatz zwischen dem 1,0 und 3,5- fachen Satz (über dem Schwellenwert von 2,3 mit entspr. Begründung) ermöglichen.