Bitte vergessen Sie bei Ihren Abrechnungen nicht den Ansatz der GOÄ- Ziffer 70: „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ mit einem Betrag in Höhe von 5,36 € (2,3 fach). Hier für Sie einige wichtige Fakten:

Es muss sich um schriftliche Bescheinigungen oder Zeugnisse handeln, damit sie abgerechnet werden können.

Werden mehrere Bescheinigungen ausgestellt, z. B. eine Anwesenheitsbescheinigung sowie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so darf die GOÄ-Ziffer 70 auch mehrmals abgerechnet werden. Wird eine Bescheinigung verschickt, darf das entstandene Porto zusätzlich berechnet werden. Die GOÄ-Ziffer 70 darf abgerechnet werden, auch wenn der Patient vielleicht der Meinung ist, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht berechnet werden dürfe oder er eine Erstattung durch die Versicherung / Beihilfestelle /Arbeitgeber nicht erhält.

Neben der GOÄ-Ziffer 3 kann die GOÄ- Ziffer 70 abgerechnet werden, sofern der Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 70 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, nachdem der Leistungsinhalt der GOÄ-Ziffer 3 erfüllt ist. Eine gesonderte Zeitangabe ist nicht erforderlich.

Der vorläufige Entlassungsbericht im Krankenhaus kann analog nach § 6 Abs. 2 GOÄ mit der GOÄ-Ziffer 70 abgerechnet werden. Bitte geben Sie hierfür die Ziffer A72 an.

Das Ausstellen eines Rezeptes ist nicht mit der GOÄ-Ziffer 70 zu berechnen.

Haben Sie Fragen zum Ansatz der GOÄ- Ziffer 70, so sprechen Sie uns gerne an!