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Infothek GOÄ

Infothek GOÄ

Finden Sie in der Infothek der PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) kompaktes Wissen rund um das Thema Privatabrechnung.

Profitieren Sie z.B. von Tips zur Abrechnung bestimmter GOÄ-Ziffern oder Ziffernempfehlungen zur GOÄ-konformen Abrechnung ärztlicher Leistungen.

Alles kompetent, seriös und praxisgerecht zusammengestellt.

GOÄ-Tipp: Denken Sie an § 10 der GOÄ- Ersatz von Auslagen


Gemäß § 10 GOÄ dürfen nur solche Auslagen berechnet werden, die mit der einmaligen Anwendung verbraucht sind.

  1. Keine Abrechnung von Pauschalen

  2. Nur der Betrag darf weiterberechnet werden, der Ihnen tatsächlich entstanden ist.

  3. Versand und Portokosten in Verbindung mit Labor-, Histologie-, Zytologieund Zytogenetik-Leistungen können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die Kosten tatsächlich entstanden sind; sofern sie nicht ausdrücklich durch...

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GOÄ-Tipp: Die konsiliarische Leistung – Wann darf die Nummer 60 berechnet werden?


Bei einem Konsil handelt es sich gebührenrechtlich per Definition um eine Besprechung zweier oder mehrerer liquidationsberechtigter Ärzte, mit dem Ziel, die Diagnose und/oder die Therapie eines Patienten abzustimmen.

Beim Ansetzen der Nummer 60 ist es daher insbesondere wichtig, dass sich die betroffenen Ärzte „zuvor oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der konsiliarischen Erörterung persönlich“ mit dem Patienten und dessen...

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GOÄ-Tipp: Ziffer 3306 – Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule


Die Ziffer 3306 beschreibt in ihrer Legende den chirotherapeutischen Eingriff an der Wirbelsäule. Unter dem Begriff "Wirbelsäule" ist das gesamte Achsenorgan zu verstehen. Werden daher in einer Sitzung mehrere Eingriffe an unterschiedlichen anatomischen Abschnitten der Wirbelsäule durchgeführt, rechtfertigt auch dies nur den einmaligen Ansatz der Ziffer 3306.

Der zeitliche Mehraufwand kann allerdings über einen erhöhten Steigerungsfaktor...

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GOÄ-Tipp: Fremdanamnese und Unterweisung nach GOÄ Ziffer 4 – Was müssen Sie beachten?


Ziffer 4 GOÄ:
„Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken“.

Diese Leistung kann nur einmal im Behandlungsfall abgerechnet werden, muss medizinisch notwendig sein und im Zusammenhang mit der Behandlung eines Patienten stehen. Die Ziffer 4 GOÄ ist nicht neben den Nr. 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 GOÄ berechnungsfähig. Eine...

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GOÄ-Tipp: Ziffer 70


Bitte vergessen Sie bei Ihren Abrechnungen nicht den Ansatz der GOÄ- Ziffer 70: „Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“ mit einem Betrag in Höhe von 5,36 € (2,3 fach). Hier für Sie einige wichtige Fakten:

Es muss sich um schriftliche Bescheinigungen oder Zeugnisse handeln, damit sie abgerechnet werden können.

Werden mehrere Bescheinigungen ausgestellt, z. B. eine Anwesenheitsbescheinigung sowie eine...

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GOÄ-Tipp: Abrechnung von elektrokardiographischen Untersuchungen (EKG)

Abrechnung von elektrokardiographischen Untersuchungen (EKG)

Zur Abrechnung von elektrokardiographischen Untersuchungen stehen in der GOÄ unterschiedliche Abrechnungsziffern zur Verfügung:

Ziffer 650 EKG zur Feststellung einer Rhythmusstörung / Verlaufskontrolle / Notfall (152 Punkte)
Ziffer 651 EKG in Ruhe- auch ggf. nach Belastung (253 Punkte)*
Ziffer 652 EKG in Ruhe / bei reproduzierbarer Belastung ggf. auch bei Belastungsänderung (445 Punkte)*
Ziffer 653 EKG telemetrisch (253 Punkte)
Ziffer 655 EKG...

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GOÄ-Tipp: Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde


Der persönliche und unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patienten ist und bleibt unverzichtbar. Dank der Videosprechstunde müssen Arzt und Patient künftig aber nicht mehr in jedem Fall gemeinsam in der Arztpraxis sein. Das kann Zeit und Geld sparen. Analog zur GKV besteht ebenfalls im privatärztlichen Bereich die Möglichkeit der Abrechnung einer ärztlichen Videosprechstunde, jedoch ohne Einschränkungen bezüglich der Indikationen und unter der...

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GOÄ-Tipp: Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34


Der Ansatz der GOÄ Nummer 34 (Erörterung – Dauer mindestens 20 Minuten – der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, einschließlich Beratung – ggf. unter Einbeziehung von...

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GOÄ-Tipp: Abrechnung der GOÄ-Nummer 15


Die GOÄ-Nummer 15 ist berechnungsfähig für die Einleitung und Koordination flankierender therapeutischer und sozialer Maßnahmen während der kontinuierlichen ambulanten Betreuung eines chronisch Kranken. Sie ist einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig. Sie ist nicht neben der GOÄ-Nummer 4 im Behandlungsfall berechnungsfähig.

Die GOÄ-Nummer 15 soll eine adäquate Honorierung der Koordinierungsfunktionen im Rahmen der ambulanten Behandlung...

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GOÄ-Tipp: Abrechnung der GOÄ-Nummer 1 und 3

GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte)

Behandlungsfall GOÄ

Als Behandlungsfall in der GOÄ gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweiligen ersten Inanspruchnahme des Arztes. Eine Neuerkrankung, auch innerhalb dieses Zeitraumes, stellt ebenfalls einen neuen Behandlungsfall dar, jedoch sollte diese zwingend in der Rechnung kenntlich gemacht werden. Weiterhin besteht ein neuer Behandlungsfall bei derselben Erkrankung, wenn sich Monat und Tag...

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