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Interne Meldestelle für Hinweisgeber nach §§ 6 Absatz 5, 53 GWG, § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 KWG und §§ 12 ff. HinSchG

Etwaige Missstände nehmen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unternehmen oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden.

Der Gesetzgeber hat zum 01.07.2023 ein neues Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) erlassen. Hiermit erfolgt in Deutschland die Umsetzung der sog. EU-Whistleblower-Richtlinie für einen verbesserten Hinweisgeberschutz und zur Schaffung von Rechtssicherheit bei der Meldung oder Offenlegung von Missständen in Unternehmen und Behörden.

Das HinSchG regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen). Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Mit dem neuen HinSchG werden die Rechte für Hinweisgeber/innen deutlich verbessert.

Wir hatten in unserem Unternehmen bereits in der Vergangenheit eine interne Meldestelle für Ihre Hinweise über bestimmte Rechtsverstöße - insbesondere im Bereich der Geldwäsche - geschaffen.  Hinweisgebende Beschäftigte übernehmen aus unserer Sicht eine wichtige Verantwortung. Das HinSchG sehen wir als Chance, unser Unternehmen weiter zu entwickeln. Dies wird nur gelingen, wenn möglichen Hinweisgeber/innen wegen einer Meldung keine Benachteiligungen befürchten müssen, welche sie von einer Meldung abhalten könnten. 

Daher haben wir uns entschlossen, ab dem 01.07.2023 die neutrale

  • medavo GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft, Eichwiesenring 11, 70567 Stuttgart („Medavo“)

als interne Meldestelle für unser Unternehmen zu beauftragen. Diese Hinweisgeberstelle übernimmt auch die Aufgaben der Meldestelle nach §§ 6 Absatz 5, 53 GWG sowie § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 3 KWG.

Medavo ist gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet und hat das im HinSchG verankerte Vertraulichkeitsgebot – auch gegenüber der Geschäftsführung unseres Unternehmens – zu beachten.

Meldewege

  • per Post an:
    Hinweisgeberstelle PVS
    c/o medavo GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft
    Eichwiesenring 11
    70567 Stuttgart
  • per E-Mail an:
    HinweisgeberPVS@medavo.de
  • telefonisch an die Hinweisgeberhotline:
    0711- 770557577

Bitte geben Sie bei Abgabe einer Meldung an Medavo möglichst das Aktenzeichen unserer PVS „1275669/23/0“ an.

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