Die GOÄ-Ziffer 7 ist eine „vollständige körperliche Untersuchung von mindestens einem der folgenden Organ systeme“. Folgende Leistungen sind im je weiligen Fachbereich vor Abrechnung der Ziffer zu erbringen.

  • Das Hautorgan: Inspektion der gesamten Haut, Hautanhangsgebilde und sichtbare Schleimhäute, ggf. einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glas spatel (optional)
  • Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation und orientierende Funk - tionsüberprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule, einschließlich Prüfung der Reflexe
  • Brustorgane: Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie Blutdruckmessung
  • Bauchorgane: Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager
  • bei dem weiblichen Genitaltrakt: bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion der äußeren Genitale, der Vagina und der Portio uteri, Digitaluntersuchung des Enddarms, ggf. Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs.

Die Untersuchung mehrerer Organsyste me in einer Sitzung, kann mit dem Steigerungsfaktor (§5, GOÄ) berücksichtigt werden. Eine Nebeneinanderberechnung mit anderen Untersuchungsleistungen nach den GOÄ Ziffern 5, 6 oder 8 ist somit nicht möglich.

Sollten nicht alle Untersuchungskriterien erfüllt sein, kann man auf die Ziffer 5 GOÄ (symptombezogene Untersuchung) ausweichen.

Im Leistungstext der GOÄ-Ziffer 7 befindet sich unter dem Punkt 3 „Brustorgane“ ein zusätzliches Kriterium, dieses lautet: „sowie Blutdruckmessung“. Durch die Aufführung des Wortes „sowie“ ist die Durchführung der Blutdruckmessung, im Zusammenhang mit der Untersuchung der Brustorgane, erforderlich. Da im Fachbereich der Dermatologie bisher keine GOÄ-Abrechnungsziffer für das Hautkrebsscreening existiert, gibt es die Möglichkeit der Kombination der GOÄ-Ziffer 7 und 750 („Dermatoskopie“). Die Abrechnung dieser Leistung ist selbstverständlich auch als IGE-Leistung möglich.

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