Die Mehrfachberechnung der GOÄ-Ziffer 3 bei ausschließlicher telefonischer Beratung (je vollendete 10 Minuten) ist somit bis zum 30.06.2021 möglich. Voraussetzungen hierfür sind,

  • dass das Aufsuchen des Arztes/Therapeuten pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist,
  • eine Videosprechstunde nicht durchführbar ist und
  • die dringlich erforderliche Versorgung auf keine andere Weise möglich ist.

Details zu dieser Analogabrechnungsempfehlung finden Sie auf der Webseite der Bundesärztekammer (BÄK)