Hierzu hat die BÄK im Rahmen einer Empfehlung zur Abrechnung der radiologischen Zweitbefundung/-meinung sich klar positioniert: „Die Befundung nicht selbst erstellter Bilder kann nach der GOÄ in Ansatz gebracht werden, wenn

  • sie im Rahmen einer Fallbeurteilung gegenüber einem Patienten in eine Beratungsleistung (Ziffer 1 oder 3 GOÄ)
  • gegenüber einem Arzt in eine konsiliarische Leistung (Ziffer 60 GOÄ) oder
  • allgemein in einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht (Ziffer 75 GOÄ) eingebettet wird.“

Ganz wichtig: Wenn durch die Befundung der zugrundeliegenden Leistung ein erhöhter Zeitaufwand entsteht, kann dies mit einer Faktorsteigerung zum Ansatz gebracht werden.

In diesem Zusammenhang hat die UV-GOÄ seit dem 01.07.2021 auch nachgelegt und zwei neue Leistungen aufgenommen, welche D-Ärzte über die gesetzliche Unfallversicherung zukünftig abrechnen können. Im genauen Wortlaut besagt die Änderung Folgendes:

  • Sofern der D-Arzt anderweitig erstellte Schnitt- oder Röntgenbilder beurteilen muss, kann er dafür die Nr. 35 UV-GOÄ berechnen (Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den D-Arzt bei einem Durchgangsarztwechsel).
  • Falls der Befund des D-Arztes vom Befund des Radiologen abweicht, ist die Nr. 36 UV-GOÄ  berechnungsfähig (Beurteilung und Bewertung vonSchnittbildern des hinzugezogenen Radiologen durch den D-Arzt).

Dank der neuen Weichen, die die Empfehlung der BÄK und die Ergänzung der UV-GOÄ zu  diesem Thema gestellt hat, ist die ärztliche Zweitbefundung/-meinung zu bereits vorliegenden radiologischen Bildern argumentativ gesichert zum Ansatz zu bringen.