Leistungslegende: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher.

Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mind. 10 Min.) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nummern  Nummern 5, 6, 7, 8, 800 und 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.

Die erste Bedingung für die Berechnung der Nummer 3 ist demnach der Zeitaufwand von mindestens 10 Minuten. Da eine weniger als 10 Minuten in Anspruch nehmende Beratung  diese Grundbedingung nicht erfüllt, ist in diesem Fall die geringer bewertete  Nummer  1 zu berechnen.

Die zweite Abrechnungsbedingung lautet, dass die Nummer 3 nur alleine – immer bezogen auf einen „Arzt-Patienten-Kontakt - oder aber in Verbindung mit den genannten Untersuchungsnummern zu berechnen ist. Ein etwaiger Ansatz weiterer Gebührennummern (z.B. aus dem Kapitel C der GOÄ- wie die Blutentnahme nach GOÄ 250) wird daher regelmäßig von den Kostenträgern beanstandet.

Ein über den einmaligen Ansatz im Behandlungsfall hinausgehender Ansatz ist gemäß der dritten Bedingung zwar möglich, bedarf aber einer Begründung in der Rechnung. (z.B. Verschlimmerung der bestehenden Erkrankung).

Ist die Berechnung der Nummer 3 auf Grund gebührenrechtlicher Restriktionen ausgeschlossen, kann ebenfalls die Nummer 1 abgerechnet werden- diese ist dann aber wegen der zeitlichen Vorgabe der Nummer 3 und einer zeitbezogenen Begründung mit einem erhöhten Steigerungssatz möglich.

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