Laborleistungen richtig abrechnen: Blutentnahme

Grundsätzlich kommen für eine Blutentnahme die Ziffern

  • GOÄ-Nr. 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene,
  • GOÄ-Nr. 250a: Kapillarblutentnahme (Ohrläppchen, Fingerbeere) bei Kindern bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und
  • GOÄ-Nr. 251: Blutentnahme mittels Spritze oder Kanüle aus der Arterie

im Abschnitt C infrage.

Zudem gibt es noch Nummern für spezielle Blutentnahmen, wie 262 (transfemorale Blutentnahme mittels Katheter aus dem Bereich der Nierenvenen), 284 und 285 (therapeutische Blutentnahmen), 288 und 289 (Eigenblutentnahmen) sowie 1012 und 1014 (Blutentnahme beim Fetus).

Generell erfolgt die Abrechnung unabhängig von der benötigten Menge – die Nummern 250 und 251 sind bei erschwerten Venenverhältnissen steigerbar und die Erbringung der damit verbundenen Leistung darf durch nichtärztliches Personal erfolgen. Nicht abrechenbar sind Blutabnahmen, die über eine bereits gelegte Kanüle erfolgen, im Zusammenhang mit Leistungen aus dem Abschnitt O II (Nuklearmedizin) sowie, wenn diese Position in einen Leistungskomplex als Teilschritt der Hauptleistung zusammengefasst wurde.

Laborleistungen richtig abrechnen: Gewebeentnahme

Wird Gewebe entnommen, geben die Nummern

  • GOÄ-Nr. 297: Entnahme und Aufbereitung von Abstrichmaterial zur zytologischen Untersuchung
  • GOÄ-Nr. 298: Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung
  • GOÄ-Nr. 315: Punktion eines Organs,
  • GOÄ-Nr. 1103: Probeexzision aus dem Gebärmutterhals und/oder dem Muttermund und/oder der Vaginalwand,
  • GOÄ-Nr. 2401: Entnahme aus oberflächlich liegendem Körpergewebe und
  • GOÄ-Nr. 2402: Entnahme aus tief liegendem Körpergewebe (Fettgewebe, Muskulatur) oder aus einem Organ ohne Eröffnung der Körperhöhle (Mundhöhle, Rachen)

die Abrechnung der Leistungen her.

Allerdings sind Gewebeentnahmen häufig bereits als Bestandteil anderer Leistungen aufgeführt und können daher nicht gesondert abrechnet werden.

Laborleistungen richtig abrechnen: Blut, Gewebe, Stuhl und Urin untersuchen

Zur Untersuchung von Gewebe, Stuhl und Urin geben die Nummern 3630 bis 4469 die richtigen Leistungen vor. Zusätzlich sind für Laborleistungen, wie Vorhalteleistungen einer Praxis (M I, u.a. Glukose, Hämoglobin), Basislaborleistungen (M II, u. a. Blutbild und Elektrolyte), Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen (M III) sowie Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern (M IV, u.a. Anzüchtungen von Bakterien oder Toxin-Nachweise), unter dem Abschnitt M die richtigen Bereiche sowie Nummern zu finden.

Bei diesen M-Abschnitten ist zu beachten, dass sie teilweise nur von der Laborärztin oder dem Laborarzt direkt in Rechnung gestellt werden dürfen (M III/IV-Labor) und das Untersuchungsergebnis der Auftragsleistung nicht via Delegation als eigene Leistungen deklariert werden kann.

GOÄ-Laborleistungen abrechnen: Ihre PVS berät Sie gerne

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