Grundsätzlich ist es so, dass die Diagnose kein Pflichtbestandteil einer Rechnung, die entsprechend den Vorgaben der GOÄ erstellt wird, darstellt. Eine Rechnung muss gemäß § 12 GOÄ lediglich (mindestens) die dort ausdrücklich genannten Pflichtangaben enthalten. Die Diagnose ist hier nicht explizit aufgelistet.
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