Telemedizinische Leistungen erfreuen sich seit Beginn der COVID-19-Pandemie auch in Deutschland einer erhöhten Aufmerksamkeit. Dies liegt allerdings nicht allein an dem Infektionsrisiko in Behandlungs- und Warteräumen, sondern auch an der Verfügbarkeit: In einer Studie von Capterra (https://www.capterra.com.de/blog/2028/telemedizin-in-deutschland) geben 44% der Befragten Telemedizin-Nutzer in Deutschland an, dass die Praktikabilität der Telemedizin ausschlaggebend für die Nutzung war – ein Grund, der auch nach der Pandemie gegeben sein wird.

Telemedizin: Infektionsrisiko nicht Hauptgrund

Für 40% der Deutschen waren eine mögliche Ansteckung sowie die schnelle(re) Verfügbarkeit eines Termins der Grund für die Buchung einer telemedizinischen Behandlung. Bei Ärzten ist jedoch auch die Corona-Pandemie ein deutlicher Treiber, wie unser Kooperationspartner arztkonsultation.de im Interview verrät: „Wir merken natürlich während jeder Corona-Welle, dass wir eine erhöhte Anzahl an Anmeldungen von Ärzten und Therapeuten haben.“, so Oliver Heck, Key Account Manager bei arztkonsultation.de.

Aber auch außerhalb der Wellen sei eine erhöhte Präsenz des Themas bei Ärzten und Kliniken zu erkennen. Wenig verwunderlich. Denn die Telemedizin bietet auch für Ärzte Vorteile wie eine bessere Planbarkeit und eine Durchführung unabhängig vom Praxispersonal, da der Patient schließlich nicht in den Räumlichkeiten der Praxis betreut wird, sondern direkt mit dem Arzt per Webcam spricht. Auch sinkt dadurch das Infektionsrisiko unter den Praxismitarbeitern.

Besonders Psychotherapeuten und Psychologen sowie Allgemeinmediziner seien häufig an Telemedizin interessiert, die Anfragen weiterer Bereiche stiegen ebenso. Als Beispiel eines Sektors mit steigender Nachfrage nennt uns Oliver Heck Krankenhäuser. Für Krankenhäuser sind Nachsorge-Angebote per Telemedizin und der überregionale Austausch über und mit Patienten (Telekonsil) relevant. So können Schwerpunkt-Kliniken erste Einschätzungen zu Patienten geben.

Deutschlands Telemedizin-Nutzer sind zufrieden

Deutschland hat jedoch Aufholbedarf – lediglich 17% der Deutschen haben bereits ein telemedizinisches Angebot mit einem Arzt wahrgenommen – allerdings geben 65% an, in der Zukunft offen für die Nutzung von Telemedizin zu sein. In Großbritannien liegen die Nutzerzahlen bei 54%, in den Niederlanden (31%) und in Frankreich (28%) nahm in etwa jeder Dritte Telemedizin in Anspruch.

Die befragten deutschen Telemedizin-Nutzer selbst zeigten sich mit den Ergebnissen der Telemedizin-Behandlungen sehr zufrieden: In der Capterra-Studie gaben 78% der Befragten an, dass sie mit der telemedizinischen Behandlung ihr Problem lösen konnten, 61% von ihnen sogar mit der ersten Behandlung. 91% der Befragten Nutzer möchten Telemedizin nach der Pandemie weiter nutzen. Die Telemedizin-Nutzer, bei denen das Problem nicht gelöst werden konnte, gaben an, einen weiteren Arzt online kontaktiert zu haben (10%) oder einen persönlichen Arzttermin vereinbart zu haben, der zur Behandlung nötig gewesen sei (10%).

Auch das Bundesgesundheitsministerium hat den Trend erkannt und ebnet seit einigen Jahren die rechtliche Grundlage für Telemedizin-Angebote in Deutschland. Dazu zählt auch das im Juni 2021 in Kraft getretene Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG).

Telemedizin: Vorteile für Arzt und Patient

Der Bedarf und die gesetzlichen Grundlagen sind also gegeben. Doch wie biete ich als Arzt telemedizinische Leistungen an? Die Hürden sind denkbar gering: Der Arzt benötigt ein mobiles Endgerät (Laptop, Tablet, Smartphone) mit Kamera und Mikrofon. Zusätzlich sind eine stabile Internetverbindung sowie ein aktueller Browser nötig – dann ist der Arzt rein theoretisch startklar.

Praktisch bedarf es jedoch der datenschutzgerechten technischen Umsetzung. Deshalb sollte unbedingt ein zertifizierter Telemedizin-Dienstleister zu Rate gezogen werden.

Digital behandelt: Richtig abgerechnet?

Hat ein Arzt sich für telemedizinische Angebote entschieden, bleibt nach der Behandlung noch die Frage nach der richtigen Abrechnung. So gibt es beispielsweise die Nummer 1 oder Nummer 3 der GOÄ für „Beratung“ beziehungsweise „eingehende Beratung“, die sich zur Abrechnung der Angebote eignen. Auch im Bereich der Versorgung der Patientinnen und Patienten bei psychischen Erkrankungen bleiben die Leistungen nach den Nummern 801, 804, 806, 807, 808, 817, 835, 846, 849, 855, 856, 857, 860, 861, 863, 865, 870, 885, und/oder 886 aus dem Abschnitt G der GOÄ bei Erbringung mittels Videoübertragung analog berechnungsfähig. Nach jüngster Empfehlung der Bundesärztekammer komplettieren die Leistungen nach der Nummer 4 und der Nummer 15 das Angebot. Beide Leistungen der medizinischen Grundversorgung sind bei Erbringung mittels Videoübertragung als analoge Leistungen (entsprechend § 6 Abs. 2 GOÄ) abrechnungsfähig.

Um bei der Abrechnung von privatärztlichen wie Selbstzahlerleistungen aus dem telemedizinischen Bereich sicher zu gehen und rechtlich einwandfreie Abrechnungen zu erstellen, fragen Sie gerne bei Ihrem Ansprechpartner der PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg nach.

Fazit

Die Telemedizin ist aus vielerlei Hinsicht nicht mehr aus dem Berufsalltag wegzudenken. Nicht zuletzt steigt durch die aktuelle Situation das Interesse an telemedizinischen Leistungen, aber auch praktische Gründe wie eine bessere Planbarkeit sprechen bei Ärzten und Patienten für Video-Behandlungen.

Als Mitglied der PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg stehen Ihnen unsere Mitarbeiter bei Fragen zur Abrechnung jederzeit gerne zur Verfügung.

Sind Sie noch kein Mitglied und möchten Sie Ihre Abrechnungen künftig bequem und rechtssicher über die PVS abrechnen? Dann vereinbaren Sie gerne einen unverbindlichen Beratungstermin mit uns.

 

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