Voraussetzung für die Strafbarkeit gem. § 299a StGB ist eine Unrechtsvereinbarung zwischen den Beteiligten. Stehen die Leistung des Arztes und die Gegenleistung in einem äquivalenten Verhältnis zueinander, kann von einer Unrechtsvereinbarung nicht ausgegangen werden.

Das Arbeitsgericht München musste sich mit Urteil v. 4.1.2018, Az.: 2 Ca 8553/17, mit der Frage der äquivalenten Gegenleistung im Rahmen der Unrechtsvereinbarung auseinandersetzen. Dort begehrte der Kläger, ein Chefarzt, von seinem Arbeitgeber die Gestattung einer Referententätigkeit für ein Pharma-Unternehmen, dessen Arzneimittel der Arzt in der Therapie u.a. verwendete. Sein Arbeitgeber verweigerte unter Verweis auf § 299a StGB die Gestattung einer Tätigkeit, bei der der Arzt auf einem Seminar für Ärzte als Referent und Moderator eine Vergütung in Höhe von 1.600,- € von dem Pharma- Unternehmen erhalten sollte. Vom Veranstalter wurde eine Gesamtdauer der Leistungen des Klägers bei der Veranstaltung von mindestens 7 Stunden sowie eine Vorbereitungszeit von ca. 6 Stunden veranschlagt. Das ArbG München konnte keine Beeinträchtigung der Belange des Arbeitgebers durch die Vortragstätigkeit erkennen, insbesondere bestehe keine Gefahr einer Strafbarkeit des Klägers nach § 299a StGB und des Arbeitgebers we gen Beihilfe dazu. Es fehle an der Unrechtsvereinbarung. Der vorgelegte Vertrag des Pharma-Unternehmens sei trans parent und die vereinbarte Vergütung „absolut angemessen“. Insgesamt ergebe sich ein zeitlicher Mindestaufwand von 16 Stunden. Neben den Leistungen während der Veranstaltung seien zur Vortragserstellung und Vorbereitung die vom Kläger angenommenen 6 Stunden angemessen. Hinzu käme die Fahrzeit von 3 Stunden. Dass auch Reisezeit vergütet werde, sei allgemein üblich und beanstandungsfrei. Damit sei das Honorar von 1.600,- € üblich und angemessen. Im Ergebnis musste der Arbeitgeber dem Kläger die Referententätigkeit gestatten.

Dr. Daniel Combé
Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt
für Medizinrecht
CASTRINGIUS Rechtsanwälte & Notare