Mit dem Nachweis einer beruflichen Veranlassung für einen Messebesuch können die angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten beim Finanzamt geltend gemacht werden. Dieses gilt sowohl für Messebesuche, die ausschließlich beruflich, aber auch für Veranstaltungen, die teils beruflich, teils privat veranlasst sind. Grundsätzlich sind die Aufwendungen für den beruflichen Teil abzugsfähig. Bei nicht mehr als 10 Prozent privater Mitveranlassung bleibt der Abzug der angefallenen Kosten in voller Höhe möglich. Ansonsten ist eine zeitliche Aufteilung vorzunehmen. Zum Nachweis einer beruflichen Veranlassung empfiehlt es sich, ein Messetagebuch zu führen, in dem besuchte Stände, Gesprächspartner und die Teilnahme an Vorträgen dokumentiert sind. Bei Arbeitnehmern spricht es zudem für die berufliche Veranlassung, wenn der Messebesuch während der Arbeitszeit stattfindet. Übernimmt der Arbeitgeber in dem Fall einen Teil oder sogar die gesamten Aufwendungen, entfällt der Werbekostenabzug beim Arbeitnehmer. Zu den Aufwendungen, die bei einer rein beruflichen Veranlassung des Messebesuchs steuerlich berücksichtigungsfähig sind, gehören u. a. die Eintrittskarte, Zusatzkosten für die Teilnahme an Seminaren, PKW-Fahrten, Parkgebühren, Kosten für Taxi und öffentliche Verkehrsmittel sowie die Übernachtungskosten. Auch die Telefonkosten für berufliche Telefonate sowie etwaige Unfallkosten bei An- und Abreise sowie während des Messebesuchs können geltend gemacht werden. Darüber hinaus gewährt der Fiskus eine Verpflegungspauschale in Höhe von 12 Euro bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause; bei mehrtägigen Reisen 12 Euro für den An- und Abreisetag sowie 24 Euro für jeden Zwischentag. (Quelle: meditaxa 86/2018)