Immer wieder erreichen Chefärzte im Klinikalltag die Anfragen privater Krankenversicherungen nach der Übermittlung von Patientenunterlagen zwecks Abrechnungsprüfung. Hier stellt sich oft die Frage, ob die Versicherung Einsicht in die Unterlagen erhalten darf oder nicht: 

Da selbstverständlich zunächst die ärztliche Schweigepflicht gilt, darf der Chefarzt grundsätzlich keinerlei Informationen gegenüber Krankenkassen oder sonstigen Dritten ohne Einwilligung des Patienten herausgeben.

Nur wenn eine aktuelle und konkrete Schweigepflichtentbindungserklärung des Patienten vorgelegt wird, ist der Chefarzt zur Auskunft berechtigt und verpflichtet. Dies ergibt sich daraus, dass ein Patient als Versicherungsnehmer zu seinem Versicherer alle Auskünfte erteilen muss, die der Versicherer zur Rechnungsprüfung benötigt.

Aber auch hier sollte der Chefarzt Vorsicht walten lassen und die Erklärung sorgfältig prüfen. Einige Versicherer arbeiten mit Vordrucken von zu pauschalen Schweigepflichtentbindungserklärungen, die nicht hinreichend konkret sind. In diesem Fall ist der Chefarzt nicht verpflichtet, der Krankenversicherung die Unterlagen auszuhändigen.