Nach der bereits schon beschlossenen Verlängerung bei der DGUV für die D-Ärzte bei ambulanter Behandlung – Pauschalbetrag 4,00 Euro je direktem Arzt-Patienten-Kontakt – erfolgte mit dem Datum vom 28.09.2020 die Gemeinsame Analogabrechnungsempfehlung von BÄK, PKV-Verband und Beihilfekostenträgern für die Erfüllung aufwändiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der COVID-19-Pandemie bei den privat ärztlichen Behandlungen der Patientinnen und Patienten nach GOÄ.

Ein kleiner Wermutstropfen bleibt jedoch: Die pauschale Vergütung hat für Behandlungen ab dem 01.10.2020 zum einfachen Gebührensatz (Faktor 1,0) nach Nummer 245 analog, sprich 6,41 Euro, bei unmittelbarem, persönlichen Arzt- Patienten-Kontakt, zu erfolgen.

Belassen wurde die Wahlmöglichkeit anstatt der Hygienepauschale nach A245 GOÄ den Multiplikator nach §5 GOÄ bei den einzelnen ärztlichen Leistungen mit entsprechender Begründung wegen umfassenden Hygieneaufwendungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu erhöhen.

Unbenommen bleibt die Möglichkeit aus anderen patientenindividuellen Gründen die Vergütung der Leistung gem. §5 und §12 GOÄ unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung zu bestimmen und einen abweichenden Multiplikator (bis zum 3,5-/2,5-/1,3-fachen des Gebührensatzes) festzulegen. Bitte achten Sie bei der Erstellung der Abrechnung auch auf die Plausibilität zwischen Diagnose und der individuellen Begründung der jewei ligen Gebührenziffer.

Mit der Vereinbarung wurden auch bis zum 31.12.2020 die psychotherapeutischen Leistungen gemäß den Nummern 801, 807, 808, 860, 885 GOÄ sowie 804, 806, 817, 846, 849, 861, 863, 870, 886 GOÄ für den Kontakt zwischen Arzt und Patient per Videoübertragung – so - genannte Videosprechstunde – verlängert. Gleiches gilt für die Nummer 60 GOÄ für die interdisziplinäre und/oder multiprofessionelle Videokonferenz über den Patienten.