„Corona“ Ziffern im Überblick
Beim Ansatz der Hygienepauschale nach Ziffer A245 GOÄ hat sich seit Einführung wenig geändert. Findet ein  persönlicher Arzt-Patienten Kontakt statt, darf diese einmal je Sitzung berechnet werden – bei mehreren getrennten Sitzungen entsprechend mehrfach. Ausgenommen hiervon sind Leistungen, die ausschließlich von nichtärztlichem Personal erbracht wurden.

Seit dem 09.04.2020 ist die A245 mit dem 2,3fachen Satz 14,75 € (gilt für alle Versicherungstarife!) und seit dem 01.10.2020 der 1,0fache Satz 6,41 € berechnungsfähig. Aktuell hat die Bundesärztekammer diese Regelung zu Gunsten der Ärzteschaft bis zum 30.09.2021 verlängert.

Eine Berechnung der Ziffer A245 für erhöhte Hygienemaßnahmen ist auch neben der Ziffer 3 GOÄ in einer Sitzung möglich. Doch beachten Sie hierbei, dass eine gleichzeitige Steigerung der in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert mit der Begründung „erhöhter Hygieneaufwand“ auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, denn die Aufwandsentschädigung haben Sie bereits durch den Ansatz der  Hygienepauschale in Anspruch genommen. Steigerungen der anderen in derselben Sitzung erbrachten Leistungen über den Schwellenwert sind nur aufgrund sonstiger pandemieunabhängiger Erschwernisgründe möglich.

Nicht zu vergessen, kann die Ziffer A245 auch bei Hausbesuchen angesetzt werden, denn auch hier sind besondere Hygienevorschriften einzuhalten. Bei der Leichenschau hingegen ist der Ansatz nicht möglich. Führen Sie Abstriche und/oder Corona Schnelltests durch, dann sind die Ziffern 298 für den Abstrich und A4648 für den Schnelltest der korrekte Ansatz. Für die Bescheinigung des Testergebnisses kann die Ziffer 70 berechnet werden.