Wichtige Änderungen in der UV-GOÄ zum 01.10.2017
Die Gebührenkommission der Ärzte / Unfallversicherungsträger hat Änderungen der UV-GOÄ beschlossen, welche zum 01.10.2017 in Kraft getreten sind. Eine wesentliche Änderung ist die Erhöhung der Gebühren nach § 51 ÄV (Anlage 1 zur ÄV-UV-GOÄ) um 8 % für Leistungen, die ab dem 01.10.2017 erbracht worden sind.
Weitere Erhöhungen um jeweils 3 % für die kommenden Jahre folgen ab dem 01.10.2018, 01.10.2019 und 01.10.2020. Leistungen, die von der Gebührenerhöhung ausgeschlossen sind, finden Sie auf der Website der DGUV. Gerne können Sie auch Ihre PVS kontaktieren.
Im Bereich der Anästhesiologischen Leistungen nach den Nummern 462 bis 477a werden neue Leistungsbeschreibungen und Gebühren eingeführt. Hier sind z.B. obligatorische Begleitleistungen wie die Nummern 602, 614, 650 und 617 neben Anästhesieleistungen ausgeschlossen.
Die Nummern 450, 453, 460, 461, 462, 463, 470, 471, 472, 473, 474 und 475 entfallen in der bisherigen Fassung. Die Nummern 451, 452 und 469 bleiben unverändert.
In Teil B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen wurde die Nummer 19a (Behandlungsplan für die Chemotherapie und/oder schriftlicher Nachsorgeplan für einen tumorkranken Patienten, individuell für den einzelnen Patienten aufgestellt) eingefügt.
Allgemeine Heilbehandlung: 13,41€. Besondere Heilbehandlung: 16,70 €. Wir werden Ihre Rechnungen vor dem Versand prüfen, ob alle Änderungen und Gebührenerhöhungen berücksichtigt wurden, um eine optimale und korrekte Abrechnung zu gewährleisten.
Bitte kontaktieren Sie Ihren Software- Dienstleister, ob entsprechende Updates für diesen Bereich durchgeführt worden sind.