Versorgung eines Lückengebisses

Prothetische Leistungen Nrn. 5160 5240 37 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 5160 Versorgung eines Lückengebisses nach der Nummer 5150, für jede weitere zu überbrücken de Spanne 360 20,25 46,57 70,87 5170 Anatomische Abformung des Kiefers mit indivi duellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage, je Kiefer 250 14,06 32,34 49,21 5180 Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel 450 25,31 58,21 88,58 5190 Funktionelle Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel 540 30,37 69,85 106,30 5200 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Teilprothese mit einfachen, gebogenen Haftelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen 700 39,37 90,55 137,79 5210 Versorgung eines teilbezahnten Kiefers durch eine Modellgussprothese mit gegossenen Halte und Stützelementen einschließlich Einschleifen der Auflagen 1400 78,74 181,10 275,59 5220 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Ver wendung einer Kunststoff oder Metallbasis, im Oberkiefer 1850 104,05 239,31 364,17 Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. 5230 Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Ver wendung einer Kunststoff oder Metallbasis, im Unterkiefer 2200 123,73 284,59 433,06 Eine Deckprothese setzt eine Basisgestaltung wie bei einer totalen Prothese voraus. Durch die Leistungen nach den Nummern 5200 bis 5230 sind folgende Leistungen abgegolten: Anatomische Abformungen (auch des Gegenkiefers), Bestimmung der Kieferrelation, Einproben, Einpassen bzw. Einfügen, Nachkontrolle und Korrekturen. Teilleistungen nach den Nummern 5200 und 5230 5240 Für Maßnahmen bis einschließlich Bestimmung der Kieferrelation ist die Hälfte der je- weiligen Gebühr berechnungsfähig; bei weitergehenden Maßnahmen sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig