Teilleistungen nach Nummern

Prothetische Leistungen Nrn. 5050 5150 36 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH Teilleistungen nach den Nummern 5000 bis 5040 5050 Enden die Leistungen mit der Präparation der Brückenpfeiler oder Prothesenanker mit Verbindungselementen oder der Abdrucknahme beim Implantat, so ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. 5060 Sind darüber hinaus weitere Maßnahmen erfolgt, so sind drei Viertel der jeweiligen Gebühr berechnungsfähig. Die Leistungen nach den Nummern 5050 oder 5060 sind nur berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. 5070 Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Pro thesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel 400 22,50 51,74 78,74 5080 Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement 230 12,94 29,75 45,27 Matrize und Patrize gelten als ein Verbindungselement. Die Leistung nach der Nummer 5080 ist neben der Leistung nach der Nummer 5040 nicht berechnungsfähig. 5090 Wiederherstellung der Funktion eines Verbin dungselements nach der Nummer 5080 110 6,19 14,23 21,65 5100 Erneuern des Sekundärteils einer Teleskopkrone einschließlich Abformung 450 25,31 58,21 88,58 5110 Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion 360 20,25 46,57 70,87 5120 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließ lich Entfernung 240 13,50 31,05 47,24 5140 Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsat tel, einschließlich Entfernung 80 4,50 10,35 15,75 Das Wiedereingliedern derselben provisorischen Brücke, gegebenenfalls auch mehrmals, einschließlich Entfernung ist mit den Gebühren nach den Nummern 5120 bis 5140 abgegolten. 5150 Versorgung eines Lückengebisses mit Hilfe einer durch Adhäsivtechnik befestigten Brücke, für die erste zu überbrückende Spanne 730 41,06 94,43 143,70