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Nebeneinanderberechnung Nummern Rechnung

Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie Nrn. 5373 5380 264 NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 1,8 FACH 2,5 FACH Die Nebeneinanderberechnung der Nummern 5370 bis 5372 ist in der Rechnung gesondert zu begründen. 5373 Computergesteuerte Tomographie des Skeletts (Wirbelsäule, Extremitäten oder Gelenke bzw Gelenkpaare) 1900 110,75 199,34 276,86 5374 Computergesteuerte Tomographie der Zwi- schenwirbelräume im Bereich der Hals-, Brust- und/oder Lendenwirbelsäule gegebenenfalls einschließlich der Übergangsregionen 1900 110,75 199,34 276,86 5375 Computergesteuerte Tomographie der Aorta in ihrer gesamten Länge 2000 116,57 209,83 291,44 Die Leistung nach Nummer 5375 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5371 und 5372 nicht berechnungsfähig. 5376 Ergänzende computergesteuerte Tomographie(n) mit mindestens einer zusätzlichen Serie (z B bei Einsatz von Xenon, bei Einsatz der High-Resolu- tion-Technik, bei zusätzlichen Kontrastmittel- gaben) zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5375 500 29,14 52,46 72,86 5377 Zuschlag für computergesteuerte Analyse einschließlich speziell nachfolgender 3D-Rekon- struktion 800 46,63 Der Zuschlag nach Nummer 5377 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 5378 Computergesteuerte Tomographie zur Be- strahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen 1000 58,29 104,92 145,72 Neben oder anstelle der computergesteuerten Tomographie zur Bestrahlungsplanung oder zu interventionellen Maßnahmen sind die Leistungen nach den Nummern 5370 bis 5376 nicht berechnungsfähig. 5380 Bestimmung des Mineralgehalts (Osteodensi- tometrie) von repräsentativen (auch mehreren) Skeletteilen mit quantitativer Computertomogra- phie oder quantitativer digitaler Röntgentechnik 300 17,49 31,48 43,72 Reduzierter Gebührenrahmen