Nuklearmedizin Allgemeine Bestimmungen
Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie Nrn. 5380 5380 265 A B C D E F G H I J K L M N O P II Nuklearmedizin Allgemeine Bestimmungen 1 Szintigraphische Basisleistung ist grundsätzlich die planare Szintigraphie mit der Gammaka- mera, gegebenenfalls in mehreren Sichten/Projektionen Bei der Auswahl des anzuwenden- den Radiopharmazeutikums sind wissenschaftliche Erkenntnisse und strahlenhygienische Gesichtspunkte zu berücksichtigen Wiederholungsuntersuchungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nur mit besonderer Begründung und wie die jeweilige Basisleistung berechnungsfähig 2 Ergänzungsleistungen nach den Nummern 5480 bis 5485 sind je Basisleistung oder zulässi- ger Wiederholungsuntersuchung nur einmal berechnungsfähig Neben Basisleistungen, die quantitative Bestimmungen enthalten, dürfen Ergänzungsleistungen für Quantifizierungen nicht zusätzlich berechnet werden Die Leistungen nach den Nummern 5473 und 5481 dürfen nicht nebeneinander berechnet werden Die Leistungen nach den Nummern 5473, 5480, 5481 und 5483 sind nur mit Angabe der Indikation berechnungsfähig 3 Die Befunddokumentation, die Aufbewahrung der Datenträger sowie die Befundmitteilung oder der einfache Befundbericht mit Angaben zu Befund(en) und zur Diagnose sind Bestand- teil der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig 4 Die Materialkosten für das Radiopharmazeutikum (Nuklid, Markierungs- oder Testbeste- cke) sind gesondert berechnungsfähig Kosten für Beschaffung, Aufbereitung, Lagerung und Entsorgung der zur Untersuchung notwendigen Substanzen, die mit ihrer Anwendung verbraucht sind, sind nicht gesondert berechnungsfähig 5 Die Einbringung von zur Diagnostik erforderlichen Stoffen in den Körper mit Ausnahme der Einbringung durch Herzkatheter, Arterienkatheter, Subokzipitalpunktion oder Lumbalpunk- tion sowie die gegebenenfalls erforderlichen Entnahmen von Blut oder Urin sind mit den Gebühren abgegolten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist 6 Die Einbringung von zur Therapie erforderlichen radioaktiven Stoffen in den Körper mit Ausnahme der intraartikulären, intralymphatischen, endoskopischen oder operativen Ein- bringungen des Strahlungsträgers oder von Radionukliden ist mit den Gebühren abgegol- ten, soweit zu den einzelnen Leistungen dieses Abschnitts nichts anderes bestimmt ist 7 Rechnungsbestimmungen a) Der Arzt darf nur die für den Patienten verbrauchte Menge an radioaktiven Stoffen berech- nen b) Bei der Berechnung von Leistungen nach Abschnitt O II sind die Untersuchungs- und Behandlungsdaten der jeweils eingebrachten Stoffe sowie die Art der ausgeführten Maß- nahmen in der Rechnung anzugeben, sofern nicht durch die Leistungsbeschreibung eine eindeutige Definition gegeben ist