JVEG Bundeswehr Leistungen
BEREICH GEBÜHRENORDNUNG ANMERKUNG Bundeswehr Leistungen außerhalb des Sicherstellungs auftrags GOÄ Nur Leistungen außerhalb des Sicherstellungs- auftrags (der freien Heilfürsorge). Grundlage: Vereinbarung BÄK, Hartmannbund, NAV- Virchowbund, Marburger Bund/Bundesministerium der Verteidigung. Hier: Fassung vom 01.01.1997 Abrechnung gegenüber der zuständigen Wehrbereichsverwaltung. Die Vereinbarung gilt auch für Soldaten der Besoldungsgruppe A 8 und höher bei wahlärztlicher Behandlung, fachärztliche Konsile bei in Bundeswehrkrankenhäusern stationär behandelten Zivilpersonen, bei Kostenübernahme der Bundeswehr für Soldaten fremder Staaten und deren Familenangehörige, bei Einzelleistungsvergütung von Vertragsärzten der Bundeswehr, soweit sie nach Einzelleistungen abgefunden werden und für ärztliche Leistungen, die nicht Gegenstand der kassenärztlichen Versorgung sind und von den KV-en nicht sichergestellt werden können. Ambulante und belegärztlich-stationäre Behandlung: Abschnitte A, E und O: 1,1fach. Abschnitt M und Nr. 437: 1,0fach. Übrige Leistungen: 1,7fach Wahlärztliche Behandlung: Abschnitte A, E und O: 1,4fach. Abschnitt M und Nr. 437: 1,12fach. Übrige Leistungen: 2,2fach Entschädigungs- behörde Berlin BMÄ Grundlage: Vereinbarung KV Berlin/ Landesverwaltungsamt Berlin. Hier: Fassung vom 01.01.1996. Betrifft die ärztliche Versorgung von Personen nach dem BEG (Bundesgesetz zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung). Gerichte, Staatsan- waltschaft JVEG Grundlage: JVEG Abrechnung nach dessen Bestimmungen. Gesundheitsämter JVEG Grundlage: § 21 SGB X, der auf das JVEG verweist.Abrechnung nach dessen Bestimmungen. Jugendarbeitschutz GOÄ Grundlage: § 44 Jugendarbeitsschutzgesetz, § 11 GOÄEinfachsatz der GOÄ JVA GOÄ JVA als Auftraggeber: Grundlage: § 11 GOÄAbrechnung mit 1,0fach Anhang Abrechnungsvereinbarungen und Bestimmungen 291