Knappschaft Bundesknappschaft eine
BEREICH GEBÜHRENORDNUNG ANMERKUNG Knappschaft EBM Die Bundesknappschaft ist eine Primärkasse. Mitglieder der Bundesknappschaft sind keine Privatpatienten. Ambulante Behandlung: (GKV-) Abrechnung über Versichertenkarte. Ausnahme: Ärzte mit Knappschaftsverträgen, die direkt mit der Knappschaft abrechnen. Ggf. regionale Einzelverträge der KV-en beachten. Ggf. auch als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (BG). Belegärztlich-stationäre Behandlung: Krankenhaus rechnet belegärztliche Fallpauschale ab, Arzt gegenüber der KV mit den Leistungen des Kap. 36 EBM. GOÄ Für stationäre, vor- und nachstationäre Leistungen im Krankenhaus: Vertrag des VLK mit der Bundesknappschaft i.d.F. vom 01.04.1999 Abschnitte A und O der GOÄ: 1,56fach. Strahlenbehandlung: 0,98fach. Abschnitt M: 0,86fach. Übrige Leistungen: 1,95fach. Kein Abzug: Die Minderungspflicht ist schon berücksichtigt (§ 3 Abs. 2 des Vertrages) Anhang Abrechnungsvereinbarungen und Bestimmungen 292