Interventionelle Maßnahmen Allgemeine
Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie Nrn. 5338 5346 260 NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 1,8 FACH 2,5 FACH Der Zuschlag nach Nummer 5335 kann je Un- tersuchungstag unabhängig von der Anzahl der Einzeluntersuchungen nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werden 5338 Lymphographie, je Extremität 1000 58,29 104,92 145,72 5339 Ergänzende Projektion(en) im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5338 einschließlich Durchleuchtung(en) , insgesamt 250 14,57 26,23 36,43 Reduzierter Gebührenrahmen I 6 Interventionelle Maßnahmen Allgemeine Bestimmung Die Leistungen nach den Nummern 5345 bis 5356 können je Sitzung nur einmal berechnet werden NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 1,8 FACH 2,5 FACH 5345 Perkutane transluminale Dilatation und Re- kanalisation von Arterien mit Ausnahme der Koronararterien einschließlich Kontrastmit- teleinbringungen und Durchleuchtung(en) im zeitlichen Zusammenhang mit dem gesamten Eingriff 2800 163,20 293,77 408,01 Neben der Leistung nach Nummer 5345 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig. Wurde innerhalb eines Zeitraums von vierzehn Tagen vor Erbringung der Leistung nach Nummer 5345 bereits eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 berechnet, darf neben der Leistung nach Nummer 5345 für dieselbe Sitzung eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht erneut berechnet werden. Im Falle der Nebeneinanderberechnung der Leistung nach Nummer 5345 neben einer Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 ist in der Rechnung zu bestätigen, daß in den vorhergehenden vierzehn Tagen eine Leistung nach den Nummern 5300 bis 5313 nicht berechnet wurde. 5346 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 5345 bei Dilatation und Rekanalisation von mehr als zwei Arterien, insgesamt 600 34,97 62,95 87,43 Neben der Leistung nach Nummer 5346 sind die Leistungen nach den Nummern 350 bis 361 sowie 5295 nicht berechnungsfähig. Reduzierter Gebührenrahmen