Entfernung harter weicher
Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums Nrn. 4055 4110 32 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 4055 Entfernung harter und weicher Zahnbeläge gegebenenfalls einschließlich Polieren an einem mehrwurzeligen Zahn 13 0,73 1,68 2,56 Die Leistungen nach den Nummern 4050 und 4055 sind für denselben Zahn innerhalb von 30 Tagen nur einmal berechnungsfähig. 4060 Kontrolle nach Entfernung harter und weicher Zahnbeläge oder professioneller Zahnreinigung nach der Nummer 1040 mit Nachreinigung einschließlich Polieren, je Zahn, oder Implantat, auch Brückenglied 7 0,39 0,91 1,38 Die Leistung nach der Nummer 4060 ist neben den Leistungen nach den Nummern 1040, 4050 und 4055 nicht berechnungsfähig. 4070 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem einwurzeligen Zahn oder Implantat, geschlossenes Vorgehen 100 5,62 12,94 19,68 4075 Parodontalchirurgische Therapie (insbesondere Entfernung subgingivaler Konkremente und Wurzelglättung) an einem mehrwurzeligen Zahn, geschlossenes Vorgehen 130 7,31 16,82 25,59 4080 Gingivektomie, Gingivoplastik, je Parodontium 45 2,53 5,82 8,86 4090 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Frontzahn, je Parodontium 180 10,12 23,28 35,43 4100 Lappenoperation, offene Kürettage einschließlich Osteoplastik an einem Seitenzahn, je Parodon tium 275 15,47 35,57 54,13 Neben den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4100 sind Leistungen nach den Nummern 4050 bis 4080 in der gleichen Sitzung nicht berechnungsfähig. 4110 Auffüllen von parodontalen Knochendefekten mit Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochen ersatzmaterial), auch Einbringen von Proteinen, zur regenerativen Behandlung parodontaler Defekte, gegebenenfalls einschließlich Mate rialentnahme im Aufbaugebiet, je Zahn oder Parodontium oder Implantat 180 10,12 23,28 35,43 Die Leistung nach der Nummer 4110 ist auch im Rahmen einer chirurgischen Behandlung berechnungsfähig. Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.