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Kontrastmitteleinbringungen Allgemeine Bestimmungen

Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen Nrn. 321 351 47 A B C D E F G H I J K L M N O P NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 321 Untersuchung von natürlichen Gängen oder Fisteln mittels Sonde oder Einführung eines Fistelkatheters gegebenenfalls einschließlich anschließender Injektion oder Instillation 50 2,91 6,70 10,20 IV Kontrastmitteleinbringungen Allgemeine Bestimmungen Die zur Einbringung des Kontrastmittels erforderlichen Maßnahmen wie Sondierungen, Injektio- nen, Punktionen, Gefäßkatheterismus oder Probeinjektionen und gegebenenfalls anschließende Wundnähte und Entfernung(en) des Kontrastmittels sind Bestandteile der Leistungen und nicht gesondert berechnungsfähig Dies gilt auch für gegebenenfalls notwendige Durchleuchtungen zur Kontrolle der Lage eines Katheters oder einer Punktionsnadel NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 340 Einbringung des Kontrastmittels in die zerebralen und spinalen Liquorräume 400 23,31 53,62 81,60 344 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer 100 5,83 13,41 20,40 345 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, von mehr als 10 Minuten Dauer 130 7,58 17,43 26,52 346 Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion 300 17,49 40,22 61,20 347 Ergänzung für jede weitere intravenöse Kont- rastmitteleinbringung mittels Hochdruckinjektion bei bestehendem Zugang im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 346 150 8,74 20,11 30,60 350 Intraarterielle Einbringung des Kontrastmittels 150 8,74 20,11 30,60 351 Einbringung des Kontrastmittels zur Angiogra- phie von Gehirnarterien, je Halsschlagader 500 29,14 67,03 102,00 Die Leistung nach Nummer 351 ist je Sitzung nicht mehr als zweimal berechnungsfähig.