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Herzkatheter-Einbringungen schließende intrakardiale

Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen Nrn. 355 360 48 NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 355 Herzkatheter-Einbringung(en) und an- schließende intrakardiale bzw intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels mittels Hochdruckinjektion zur Darstellung des Herzens und der herznahen Gefäße (Aorta ascendens, Arteria pulmonalis) einschließlich Röntgen- kontrolle und fortlaufender EKG-Kontrolle , je Sitzung 600 34,97 80,44 122,40 Die Leistung nach Nummer 355 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/ oder 627 nicht berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer 355 im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 355 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 356 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 355 bei Herzkatheter-Einbringung(en) zur Untersuchung sowohl des linken als auch des rechten Herzens über jeweils gesonderte Gefäßzugänge während einer Sitzung 400 23,31 53,62 81,60 Die Leistung nach Nummer 356 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/ oder 627 nicht berechnungsfähig. Wird die Leistung nach Nummer 356 im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 360 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 356 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 357 Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmit- tels über einen Katheter mittels Hochdruckinjek- tion zur Übersichtsangiographie der Brust- und/ oder Bauchaorta einschließlich Röntgenkont- rolle und gegebenenfalls einschließlich fortlau- fender EKG-Kontrolle , je Sitzung 500 29,14 67,03 102,00 Wird die Leistung nach Nummer 357 im Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 351 erbracht, ist die Leistung nach Nummer 357 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 360 Herzkatheter-Einbringung(en) und anschließen- de intraarterielle Einbringung(en) des Kont- rastmittels nach selektiver arterieller Katheter- plazierung zur selektiven Koronarangiographie einschließlich Röntgenkontrolle und fortlau- fender EKG-Kontrolle , je Sitzung 1000 58,29 134,06 204,01 Die Leistung nach Nummer 360 kann je Sitzung nur einmal berechnet werden. Die Leistung nach Nummer 360 ist neben den Leistungen nach den Nummern 626 und/ oder 627 nicht berechnungsfähig.