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angiographischen Darstellung hirnversorgenden

Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie Nrn. 5305 5316 258 NR LEISTUNG PUNKTZAHL 1 FACH 1,8 FACH 2,5 FACH Bei der angiographischen Darstellung von hirnversorgenden Arterien ist auch die vierte bis sechste Serie jeweils nach Nummer 5304 berechnungsfähig. 5305 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5303 und 5304, insgesamt 300 17,49 31,48 43,72 5306 Serienangiographie im Bereich des Beckens und beider Beine, eine Serie 2000 116,57 209,83 291,44 5307 Zweite Serie im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5306 600 34,97 62,95 87,43 5308 Weitere Serien im Anschluß an die Leistungen nach den Nummern 5306 und 5307, insgesamt 800 46,63 83,93 116,57 Neben den Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 sind die Leistungen nach den Nummern 5309 bis 5312 für die Untersuchung der Beine nicht berechnungsfähig. Werden die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 im zeitlichen Zusammenhang mit einer oder mehreren Leistung(en) nach den Nummern 5300 bis 5305 erbracht, sind die Leistungen nach den Nummern 5306 bis 5308 nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. 5309 Serienangiographie einer Extremität, eine Serie 1800 104,92 188,85 262,29 5310 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5309, insgesamt 600 34,97 62,95 87,43 5311 Serienangiographie einer weiteren Extremität im zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 5309, eine Serie 1000 58,29 104,92 145,72 5312 Weitere Serien im Anschluß an die Leistung nach Nummer 5311, insgesamt 600 34,97 62,95 87,43 5313 Angiographie der Becken- und Beingefäße in Großkassetten-Technik, je Sitzung 800 46,63 83,93 116,57 Die Leistung nach Nummer 5313 ist neben den Leistungen nach den Nummern 5300 bis 5312 sowie 5315 bis 5339 nicht berechnungsfähig. 5315 Angiokardiographie einer Herzhälfte, eine Serie 2200 128,23 230,82 320,58 Die Leistung nach Nummer 5315 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. 5316 Angiokardiographie beider Herzhälften, eine Serie 3000 174,86 314,75 437,15 Die Leistung nach Nummer 5316 ist je Sitzung nur einmal berechnungsfähig. Neben der Leistung nach Nummer 5316 ist die Leistung nach Nummer 5315 nicht berechnungsfähig. Reduzierter Gebührenrahmen