Alle Mitarbeiter ihrer
12 Abrechnungs- und Datenschutzkodex Grundsätze für die Tätigkeit der PVS Alle Mitarbeiter der PVS und ihrer Unternehmen sind sich bewusst, dass sie mit sensiblen Pati- entendaten umgehen Deshalb sind sie nach ihrem Berufsethos nichts anderes als Gehilfen des Arztes Nicht nur alle für die Abrechnung relevanten Informationen über den Gesundheitszustand des Patienten und die ihn betreffenden ärztlichen Diagnosen, sondern auch über die von den Ärzten verantwortete Behandlung bedürfen der strikten Vertraulichkeit Die personenbezogenen Daten von Patienten und Ärzten dürfen also keinem anderen Verwendungszweck als dem der konkreten Abrechnung und Forderungsmanagement zugeführt werden Die Daten werden dem Arzt so früh wie möglich zurückgegeben oder in der PVS nach den gesetzlichen Vorschriften vernichtet, wenn sie nicht mehr benötigt werden Weil die Schweigepflicht der PVS der ärztlichen Schweigepflicht gleichrangig ist, hat der Gesetz- geber alle Mitarbeiter der PVS in § 203 Abs 1 Nr 7 Strafgesetzbuch unter eine besonders strenge gesetzliche Verpflichtung gestellt: Jeder von ihnen macht sich strafbar, wenn er die Daten unbefugt offenbart Die Entgegennahme der Daten und die elektronische Datenverarbeitung, alle Phasen und Formen des Umgangs mit personenbezogenen Daten entsprechen bei der PVS anerkannten Sicherheits- standards Alle Mitarbeiter der PVS werden auf ihr Berufsgeheimnis und den Datenschutz schrift- lich verpflichtet und besonders geschult Die jeweils aktuelle Rechtsprechung, die allgemeinen Vorschriften der Datenschutzgesetze, der Sozialgesetzbücher, der Krankenhausgesetze und die speziellen für bestimmte Auftraggeber gel- tenden Normen sowie die Anordnungen der Datenschutzaufsichtsbehörde werden von der PVS bei der Datenverarbeitung strikt beachtet Der weisungsfreie Datenschutzbeauftragte der jeweiligen PVS und ihrer Einzelunternehmen steht jedem Betroffenen als Ansprechpartner auch vertraulich zur Verfügung Die datenschutzrecht- lichen Vorkehrungen und ihre Einhaltung unterliegen zudem einer regelmäßigen Überprüfung Der Verband der Privatärztlichen Verrechnungsstellen e V wurde als Zusammenschluss Privatärztlicher Verrechnungsstellen (PVS) im Jahre 1949 gegründet Heute vertritt der Verband mehr als 25 000 Mitglieder aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte, leitenden Krankenhausärzte und Zahnärzte Unabdingbar für die Arbeit der PVS ist das gegenseitige Vertrauen von Auftraggeber und PVS Deshalb haben die Mitglieder des PVS Verbandes in einem Kodex verbindliche Grundsätze für ihre Abrechnungstätigkeit festgelegt Die PVS erstellt für ihre Mitglieder auf der Grundlage der amtlichen Gebührenordnung formal und inhaltlich ordnungsgemäße Rechnungen für privatärztliche Leistungen Unabhängig davon, ob der Patient die Rechnung begleicht, Versicherungen, Berufsgenossenschaften, Sozialhilfeträger oder Beihilfestelle die Kostenträger sind, die Leistungsabrechnung mit der Krankenhausverwaltung abgestimmt oder in vernetzten Versorgungsstrukturen realisiert wird, es gelten die im Abrechnungskodex fixierten Richtlinien Der PVS Verband hat bereits im Jahr 1992 Grundsätze für die Abrechnung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen festgelegt In der vorliegenden Fassung wurde der Abrechnungs- und Datenschutzkodex im September 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen und ersetzt die bis dahin gültige Version