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Abrechnungs- Datenschutzkodex Grundlagen

9 Abrechnungs- und Datenschutzkodex Grundsätze für die Tätigkeit der PVS Abrechnungs- und Datenschutzkodex Grundsätze für die Tätigkeit der Privatärztlichen Verrechnungsstellen bei der Abrechnung ärztlicher und zahnärztlicher Leistungen 1 Grundlagen der Zusammenarbeit Ärztinnen und Ärzte tragen eine besondere soziale Verantwortung Bedingung dafür, Patien- ten helfen und heilen zu können, ist uneingeschränktes Vertrauen Der Gesetzgeber schützt das besondere Verhältnis zwischen Arzt und Patient durch Regelungen der Schweigepflicht und des Datenschutzes In ihrer Arbeit ist die PVS Mittler zwischen den Ärzten oder Kliniken und ihren Patienten Deshalb gilt auch für sie die besondere Verpflichtung zu verantwortungsbewusstem und vertrauenswürdigem Umgang mit den ihr anvertrauten Daten 2 Die Zusammenarbeit von Arzt und PVS 2 1 Grundsätze Im Auftrag des Arztes bzw Krankenhauses übernimmt die PVS die Abrechnung und den Einzug der Honoraransprüche für die privatärztlichen Leistungen Die Rechnungsstellung geschieht auf der Basis der amtlichen Gebührenordnungen, den zwischen den Ärzten und Kostenträgern geschlossenen Verträgen und nach den Bestimmungen der ärztlichen Berufsordnung Die PVS berät als Einrichtung von Ärzten für Ärzte individuell und fachlich versiert die Ärzte im Rahmen der Abrechnung bei allen anfallenden gebühren- und vertragsrechtlichen Fragen Sie gibt auf Wunsch unterstützende Hinweise bei der Festlegung der Höhe der Gebühr im Rahmen des jeweils geltenden Gebührenrahmens und bezieht dabei Stellungnahmen der Kammern, Rechtsprechung und Litera- tur mit ein Die PVS trägt dazu bei, dass die Abrechnung ordnungsgemäß erfolgt und die Ärzte eine angemessene Vergütung erhalten Die eingereichten Abrechnungsdaten werden auf Konsistenz, Vereinbarkeit mit der Gebührenord- nung und Plausibilität geprüft Sofern ein Ermessensspielraum besteht, bestimmt der behandelnde Arzt die Gebühr der einzelnen Leistung Der Arzt behält über den gesamten Liquidationsprozess hinweg grundsätzlich die Verfügungs- gewalt über die Forderungen Die PVS wird allein auf und nach den Weisungen des Arztes oder Krankenhauses tätig Die PVS ist nur dann nicht an Weisungen des behandelnden Arztes gebunden, wenn hierdurch erkennbar und offensichtlich gegen einschlägige Bestimmungen des ärztlichen Gebühren- und