Peter Maaß, Fachanwalt für Medizinrecht, hat sich dieser im Auftrag der PVS angenommen und die zu beachtenden Normen überprüft. Nach seiner Einschätzung kann bei vertretbarem juristischem Restrisiko auch per Unterschrift auf dem Tablet-PC eine wirksame IGeL Vereinbarung abgeschlossen werden.

Dafür benennt er folgende Kriterien:

  • Die GOÄ trifft keine diesbezügliche Regelung und die durch § 630c BGB geforderte wirtschaftliche Aufklärung des Patienten kann auch auf dem Tablet erfüllt werden.
  • Voraussetzung: der Patient muss in Textform über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung informiert werden und ein dokumentiertes Angebot zum Ausdruck erhalten.
  • Darüber hinaus muss ein veränderungssicheres Abspeichern durch die Praxissoftware gewährleistet sein.

Auch dem Zweck der im Bundesmantelvertrag geregelten Formvorschriften wird Genüge getan: Mit ihrer Unterschrift auf dem Tabletent sprechen Patienten zwar nicht der von §126 BGB geregelten „Schriftform“ im Sinne der eigenhändigen Unterschrift auf einer Urkunde, dennoch wird damit die vom Bundesmantelvertrag und der BGB-Formvorschrift bezweckte Warnfunktion erfüllt und deren Erfüllung dokumentiert.