Bei den Zuschlägen ist klar zwischen „Unzeit“ und „außerhalb der regulären Praxissprechstunden“ zu unterscheiden. Während die Zuschläge B, C und D der GOÄ für „Unzeiten“ wie Samstage und Sonntage oder späte Abendstunden vorbehalten sind, ist bei der Behandlung eines Patienten vor Praxisöffnung oder „nach Feierabend“ der Zuschlag A abrechenbar, sofern diese Behandlungen nicht in die definierten Zeiten für die Zuschläge B-D fallen.

Die Abrechnung der Zuschläge A-D: Anwendung und Besonderheiten

Die Zuschläge A-D sind nur mit einem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig und können unabhängig von der Anzahl und Kombination der erbrachten Leistungen je Inanspruchnahme des Arztes nur einmal berechnet werden.

Das sind die unterschiedlichen Zuschläge für „Unzeiten“:

  • Zuschlag A für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen
  • Zuschlag B für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr (außerhalb der Sprechstunde) erbrachte Leistungen
  • Zuschlag C für in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr erbrachte Leistungen
  • Zuschlag D für an Sams-, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen

Es gilt zu beachten, dass der Zuschlag A nicht mit den Zuschlägen B bis D berechnungsfähig ist. Die Zuschläge B und D sowie C und D sind dagegen kombinierbar. Außerdem ist dieser Zuschlag für Krankenhausärzte grundsätzlich nicht berechnungsfähig.

Beim Zuschlag B richten Sie Ihr Augenmerk auch darauf, dass dieser nur berechenbar ist, wenn die Behandlung zu dieser Uhrzeit und außerhalb der regulären Sprechstunde lag. Öffnet Ihre Praxis also um 7 Uhr, ist der Zuschlag nicht anwendbar. Außerdem können Zuschläge B (und C) nur geltend gemacht werden, wenn die „Unzeit“ nicht durch eine fehlerhafte Organisation der Termine und somit vom Arzt selbst verschuldet war.

Bei Behandlungen an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zwischen 20 und 8 Uhr sind die Zuschläge B oder C (je nach Uhrzeit) zusätzlich anwendbar. Sollten Sie eine Sprechstunde samstags abhalten, ist generell nur der halbe Satz des Zuschlags D abrechenbar.

Mit diesen Ziffern rechnen Sie die Zuschläge ab

Die Zuschläge A – D können grundsätzlich nur zu den GOÄ-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 berechnet werden und müssen immer im Anschluss dieser Leistung aufgeführt werden, damit die Rechnung nach §12 GOÄ fällig ist.

GOÄ-Leistungen zu „Unzeiten“ über die PVS abrechnen

Zur korrekten Berechnung der Zuschläge für Behandlungen vor Praxisbeginn, nach Feierabend oder zu „Unzeiten“ gibt es klare Regelungen in der GOÄ. Allerdings steckt – wie so oft – der Teufel im Detail mit einigen Ausnahmen, die zu beachten sind. Holen Sie sich Unterstützung von einem kompetenten Partner wie der PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg, um Rückfragen von Kostenträgern zu vermeiden und die Abrechnungen entsprechend rechtskonform einzureichen.

Hinter den Zuschlägen für „Unzeiten“ sowie der Abrechnung nach der Gebührenordnung der Ärzte stecken viele Fallstricke, Ausnahmen und Sonderregelegungen. Um auf der sicheren Seite bei der Abrechnung zu sein und Rückfragen von Kostenträgern möglichst zu vermeiden, sollten Sie mit einem kompetenten Partner wie der PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg zusammenarbeiten.

Wir prüfen jede Abrechnung auf Plausibilität, Vollständigkeit und Ausschlüsse, halten Rücksprache mit Ihnen und stehen auch Ihren Patienten sowie deren Versicherungen als kompetente Ansprechpartner zur Verfügung.

Gerne beraten wir Sie in einem kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch über die Vorteile einer Zusammenarbeit.