Die Zahlungspflicht für das Arzthonorar steht und fällt damit, dass die Rechnung korrekt ausgestellt ist. Fehler in der Adressierung der Rechnung bei nicht geschäftsfähigen Patienten können teuer werden,
wenn der Fehler erst im gerichtlichen Verfahren auffällt. Die ärztlichen Gebühren sind gemäß §12 Abs. 1 GOÄ erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist.  Das Gleiche gilt für die zahnärztliche Gebührenrechnung. Geregelt ist das in § 10 Abs. 1 der GOZ. Ist die  Rechnung des Arztes nicht korrekt ausgestellt, wird die ärztliche Vergütung demnach nicht fällig.

Der minderjährige Patient

In diesem Fall kommt der Behandlungsvertrag nicht mit dem Patienten, sondern mit den Sorgeberechtigten, in der Regel also den Eltern, zustande. Der behandelnde Arzt schließt mit den Eltern
des Patienten einen so genannten „Vertrag zu Gunsten Dritter“.

Drei Fallkonstellationen können unterschieden werden:

  1. Bei Bestehen der Ehe der Eltern kommt ein Vertrag mit beiden Elternteilen zustande, auch wenn nur ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind die Praxis des Arztes aufsucht. Die Rechnung sollte daher auf beide Elternteile ausgestellt werden.
  2. Leben die sorgeberechtigten Eltern getrennt, hat der Arzt dann, wenn nur ein Elternteil mit dem gemeinsamen Kind die Praxis aufsucht, nur den Elternteil als Vertragspartner, der das Kind zur Behandlung begleitet. Ein guter Glaube des Arztes an das Zusammenleben der Eltern in häuslicher Gemeinschaft ist grundsätzlich nicht geschützt.
  3. Sind die – weiterhin gemeinsam sorgeberechtigten – Eltern geschieden, wird in der Regel nur derjenige Elternteil aus dem Arztvertrag berechtigt und verpflichtet, der mit dem Kind den Arzt aufsucht.

Bei der Adressierung der Rechnung für die Behandlung eines minderjährigen Patienten ist deshalb  stets genau zu prüfen, ob die Rechnung auf beide sorgeberechtigten Elternteile oder nur auf einen davon ausgestellt werden soll. Auf keinen Fall darf die Rechnung auf den minderjährigen Patienten ausgestellt werden. Es empfiehlt sich aber, auf der Rechnung zu vermerken, dass die Gebühren für die Behandlung des namentlich zu nennenden Kindes berechnet werden.

Patient unter rechtlicher Betreuung

In diesem Fall bedarf der Abschluss des Behandlungsvertrags der Zustimmung bzw. Genehmigung des Bevollmächtigten oder eines durch ein Gericht bestellten Betreuers für vermögensrechtliche Angelegenheiten.

Liegt die Zustimmung oder Genehmigung des Bevollmächtigten oder Betreuers nicht vor, kommt kein wirksamer Behandlungsvertrag mit dem Patienten zustande. Insoweit privilegiert das Gesetz den geschäftsunfähigen Patienten, der vor jeder rechtlichen Inanspruchnahme ohne Mitwirkung des Bevollmächtigten bzw. Betreuers geschützt werden soll.

Die Rechnung muss bei unter Betreuung stehenden an den Patienten adressiert werden. Zur Information sollte die Rechnung mit einem kurzen Anschreiben auch an den Bevollmächtigten oder Betreuer zu ver sendet werden, da dieser in der Regel den Ausgleich veranlasst.

Volljährig, aber bei den Eltern versichert

In diesem Fall muss die Rechnung auf den Patienten und nicht den versicherten Elternteil (wie häufig gewünscht) ausgestellt werden, weil Vertragspartner des Behandlungsvertrags der volljährige Patient ist. Ein kurzes Anschreiben un ter Bezugnahme auf den Wunsch des Patienten, das zusammen mit der
Rechnung an den versicherten Elternteil geht, klärt den Sachverhalt.

Wahlleistungen und nicht notwendige Behandlungen

Bei verheirateten Patienten kann u.U. auch der nicht behandelte Ehegatte des Patienten zur Zahlung der ärztlichen Gebühren verpflichtet sein. Gemäß § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den  anderen Ehegatten zu besorgen. Unter diese Sonderregelung fallen Verträge über unaufschiebbare
und sachlich gebotene ärztliche Behandlungsleistungen.

Sachlich und zeitlich nicht gebotene Behandlungsleistungen fallen nicht unter diese Bestimmung. Hier sollte stets im Einzelfall – und vor der Behandlung – geprüft werden, ob die engen Voraussetzungen des § 1357 Abs. 1 BGB vor - liegen.


Quelle: Dr. Daniel Combé, Kanzlei Castringius Rechtsanwälte und Notare, Bremen,
aus: zifferdrei, Ausgabe 3, Praxis und Recht