Vgl. „Änderungshinweis aus der Ergänzungslieferung 41 zum Kommentar Hoffmann Stand August 2019“

[...] „Die Lokalanästhesie der Nrn. 483 bis 489 ist eine örtliche Schmerzausschaltung (Oberflächenanästhesie) durch Betupfen, Auftropfen oder Besprühen mit einem Lokalanästhetikum. Die Lokalanästhesie ist nicht berechenbar unmittelbar vor einer oralen oder nasalen Intubationsnarkose.
Hier ist die Lokalanästhesie Teilleistung des eigentlichen Verfahrens.

Wird die Lokalanästhesie jedoch durchgeführt, um eine nachfolgende nichtanästhesiologische Leistung zu ermöglichen (z. B. Endoskopien, Fremdkörperentfernungen), so stellt sie eine davon selbständige Leistung dar und ist eigenständig berechenbar.

Auch Tropfanästhesien und Anästhesie durch Vereisung sind Oberflächenanästhesien. Bei stringenter Anwendung des mit der 4. Novellierungsverordnung der GOÄ verstärkten Zielleistungsprinzips [...] handelt es sich um selbständige Leistungen. Sie sind weder methodisch notwendig für die nachfolgend erbrachten Leistungen, noch davon eine besondere Ausführung. Man kann sie auch nicht als „nicht honorarfähige Bagatellleistungen“ abtun, denn dafür fehlt es an der gebührenrechtlichen Grundlage.“[...]

Die PVS Westfalen-Nord schließt sich der Auffassung des Kommentators an, wie allerdings die Kostenträger die Abrechnung bewerten bleibt abzuwarten.