(Quelle: Thieme Compliance | Dr. Albrecht Wienke, Dr. Armin Schwerdtfeger, Dr. Kathrin Thumer, Rolf-Werner Bock)

Mit Urteil vom 20.12.2022, VI ZR 375/21, hat der BGH zur Frage der Rechtzeitigkeit der Aufklärung Stellung genommen und klargestellt, dass die Regelung des § 630 e Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BGB keine vor der Einwilligung einzuhaltende „Sperrfrist“ vorsieht, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Einwilligung führt.

Der BGH hat damit der- auch im zugrundeliegenden Urteil des OLG Bremen v. 25.11.2021, 5 U 63/20, ver-tretenen Auffassung, wonach zwischen Aufklärung und Einwilligung ein bestimmter Zeitraum liegen müsse, eine Absage erteilt.

Dass sich der Kläger zwei Tage nach erfolgtem Aufklärungsgespräch zur stationären Behandlung in die Klinik begab und dort aufnehmen ließ, erfülle zudem, so der BGH, die Voraussetzungen für eine kon-kludente Einwilligung. Das in vielen Kliniken mit Spannung erwartete Urteil dürfte Entspannung für etablierte Abläufe von Aufklärung und Einwilligung bedeuten.

Den vollständigen Artikel mit weiterführenden Informationen zum Sachverhalt und dem Urteil des BGH finden Sie im Artikel unseres Mehrwerft®-Partners Thieme Compliance. Die Autoren dieses Artikels sind unter anderem jursitische Berater bei denen über die Mehrwerft® erhältlichen Aufklärungsbögen von Thieme Compliance.