GOÄ-Tipp: Abrechnung der GOÄ-Nummer 1 und 3
Behandlungsfall GOÄ
Als Behandlungsfall in der GOÄ gilt für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweiligen ersten Inanspruchnahme des Arztes. Eine Neuerkrankung, auch innerhalb dieses Zeitraumes, stellt ebenfalls einen neuen Behandlungsfall dar, jedoch sollte diese zwingend in der Rechnung kenntlich gemacht werden. Weiterhin besteht ein neuer Behandlungsfall bei derselben Erkrankung, wenn sich Monat und Tag nach der ersten Inanspruchnahme um je 1 erhöht haben.
Nummer 1 GOÄ - Beratung auch mittels Fernsprecher / Nummer 5 GOÄ - Symptombezogene Untersuchung:
Die Leistung nach den Nummern 1 und 5 sind im Behandlungsfall je nur einmal neben Leistungen des Abschnittes C - O berechnungsfähig. Die Abschnitte C - O beinhalten die Leistungen ab Nummer 200 = einfacher Verband bis Nummer 5855 = Strahlenbehandlung mit Elektronen. Die Nummern 1 und 5 sind jedoch alleine oder neben Leistungen des Abschnitts B der GOÄ immer berechnungsfähig. Die handelsübliche Praxissoftware kann Vorgenanntes meist nicht differenzieren.
Nummer 3 GOÄ - Eingehende das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung- auch mittels Fernsprecher:
Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall ist möglich. Sie bedarf aber einer zusätzlichen Begründung (beispielsweise wegen erneutem eingehendem Beratungsbedarf zum weiteren Procedere).
Die Leistung nach Nummer 3 der GOÄ ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach den Nr. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801.