Ab 1. Juli 2019 werden die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung bei sog. Midi-Jobs gesenkt. Dabei wird aus der bisherigen Gleitzone mit Monatslöhnen von über 450 € bis 850 € ein Übergangsbereich, der sich dann bis 1300 € erstreckt.

In diesem Übergangsbereich von 451 € bis 1300 € wird die Beitragsermäßigung für Arbeitnehmer bei der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit dem Anstieg des Arbeitnehmereinkommens kontinuierlich abgebaut. Infolge der Anpassung der Berechnungsformel ergeben sich durchgängig größere Beitragsermäßigungen als bei der bisherigen Gleitzonenregelung und damit höhere Nettolöhne.

Weitere Einsparungen entstehen in den Fällen, in denen die Arbeitnehmer bisher auf die Anwendung der Gleitzonenregelung bei der Rentenversicherung verzichtet haben. Ab 1. Juli 2019 wird der Rentenversicherungsbeitrag bei Anwendung der Übergangsregelung generell er mäßigt, ohne dass die Arbeitnehmer dadurch rentenrechtliche Nachteile in Kauf nehmen müssen.

Hierauf sollte im Besonderen geachtet werden: bei diesen Arbeitsverhältnissen sind, wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen auch, beispielsweise Zahlung von pauschalem Fahrgeld, Benzingutscheinen, Kindergartenzuschuss und Zuzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge usw. möglich. Diese haben keine Auswirkung auf den Übergangsbereich bzw. die Gleitzone. Die Gleitzonenregelung muss auch nicht separat beantragt werden. Diese findet automatisch Anwendung. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen werden die Löhne aufaddiert. Deswegen muss der Arbeitnehmer den jeweiligen Arbeitgebern eventuelle weitere Arbeitsverhältnisse mitteilen. Neben dem Midi-Job kann weiterhin auch noch ein Mini-Job-Arbeitsverhältnis (450 € Job) ausgeübt werden. Die Midi-Job Regelung hat lediglich einen Vorteil für den Arbeitnehmer. Er hat vollen sozialversicherungsrechtlichen Schutz bei weniger Beiträgen. Der Arbeitgeber hat durch die Regelung keinen finanziellen Vorteil.

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