Der persönliche und unmittelbare Kontakt zwischen Arzt und Patienten ist und bleibt unverzichtbar. Dank der Videosprechstunde müssen Arzt und Patient künftig aber nicht mehr in jedem Fall gemeinsam in der Arztpraxis sein. Das kann Zeit und Geld sparen. Analog zur GKV besteht ebenfalls im privatärztlichen Bereich die Möglichkeit der Abrechnung einer ärztlichen Videosprechstunde, jedoch ohne Einschränkungen bezüglich der Indikationen und unter der Voraussetzung, dass dies nicht die ausschließliche Behandlungsform ist. In Betracht kommen z.B. folgende GOÄ-Ziffern, da diese auch telefonisch erbracht werden können:

1 – Beratung – auch mittels Fernsprecher

3 – alternativ: eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung – auch mittels Fernsprecher (mindestens 10 Minuten)

4 – Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) – im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken (nur einmal im Behandlungsfall) Denkbar ist bei guten Visualisierungsmöglichkeiten im Einzelfall auch die Abrechnung der GOÄ-Ziffer

5 – symptombezogene Untersuchung wenn aus medizinischer Sicht der Untersuchungsvorgang erfolgreich ohne persönliche Anwesenheit des Patienten durchgeführt werden kann.