„Kein Auskommen mit dem Einkommen“ so lautet ein Bonmot mit hohem Realitätsbezug. Häufig zählt medizinisches Fachpersonal zu den Berufsgruppen, deren Gehalt nach Bestreitender Lebenskosten nur geringe Möglichkeiten für eine private Vorsorgebietet. Hier schafft bereits seit 2008 ein „Tarifvertrag zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung“ Abhilfe, dessen Bemessungsgrenzen im April 2016 erneut erhöht wurden. Sie betreffen den Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) – separat oder im Zusammenspiel mit vor 2014 vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen (VWL) – sowie einen Arbeitgeberzuschuss zur Entgelt umwandlung. Dabei profitieren keinesfalls nur die Zahlungsempfänger, denn Beiträge zur bAV sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Für den Arbeitgeber stellt der Aufwand zur bAV damit eine Betriebsausgabe dar, auf die im Gegensatz zur früheren VWL keine Nebenkosten durch den Arbeitgeberanteil zum Sozialversicherungsbeitrag entfallen. Entsprechend wird auch der Zuschuss zur Entgeltumwandlung in der Regel durch Ersparnisse bei der Sozialversicherung gegenfinanziert. Die Wirkung aber ist erheblich: So muss etwa eine ledige medizinische Fachangestellte mit einem Bruttogehalt von 2.241,44 Euro, die 50 Euro zur bAV umwandelt, durch Ersparnisse bei den Abgaben nur rund 27 Euro netto monatlich aufwenden, während sich der gesamte Vorsorgebetrag inklusive Arbeitgeberbeteiligung auf 136 Euro beläuft. Sparleistung, die von sozialer Verantwortung zeugt, einen hohen Motivationseffekt hat und die betriebliche Altersvorsorge zum Gewinn für beide Seiten macht.
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