Wer den nächsten Betriebsausflug mit seinem Praxisteam plant, ist gut beraten, sich im Vorfeld zu informieren, in welchen Fällen die gesetzliche Unfallversicherung greift. Irrtümlicherweise wird häufig angenommen, jede Unternehmung mit den Kollegen gelte bereits als Betriebsausflug und sei somit abgesichert. Doch die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) weist darauf hin, dass ein Betriebsausflug bestimmte Kriterien erfüllen muss. So ist es beispielsweise notwendig, dass der Praxisinhaber die Unternehmung der Kollegen offiziell unterstützt. Ferner sollte ein Zeitrahmen abgesteckt und kommuniziert werden. Die gesetzliche Unfallversicherung springt nur ein, wenn ein Unfall auf dem direkten Hin- oder Rückweg oder auf der eigentlichen Veranstaltung passiert ist. Sitzen Kollegen nach dem offiziellen Programm noch gemütlich beisammen, so ist dies als private Freizeitgestaltung anzusehen. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, dass der Praxisinhaber den Betriebsausflug vor Ort ausdrücklich abschließt.