Die Limitierung der Gebührenordnungsnummer 420 auf den dreifachen Ansatz führt verschiedentlich zu Rückfragen, wie die Abrechnung von mehr als vier Organen gebührenrechtlich korrekt abbildbar ist? Dieser Abrechnungstipp soll Ihnen einen Weg aufzeigen, wie Sie den mit der weiteren Untersuchung verbundenen Mehraufwand abrechnen können. Das erste per Ultraschall untersuchte Organ wird in der Regel über die GOÄ Nummer 410, die Organe zwei, drei und vier über den jeweiligen Ansatz der Nummer 420 zur Abrechnung gebracht. Mit diesem Ansatz ist die Möglichkeit über eine Abbildung mit einer eigenständigen Gebührenordnungsnummer aufgebraucht. Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben. Für die monetäre Abbildung des Mehraufwandes im Kontext der Ultraschalluntersuchung weiterer Organe hilft ein Blick in den Paragrafen 5 Abs.2 der GOÄ. In diesem ist definiert, dass unter der Berücksichtigung der Schwierigkeit, des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie Umständen bei der Ausführung eine Anhebung des Steigerungsfaktors nach billigem Ermessen des Arztes, wie hier bei ärztlichen Leistungen bis zum 3,5-fachen Faktor (unter Beachtung der Ausnahmen des jeweiligen Versicherungstarifs, z.B. KVB I-III), möglich ist. Sie können für den mit der Untersuchung verbundenen zeitlichen bzw. untersuchungsorientieren Mehraufwand (und einer diesbezüglichen Begründung – z.B. Multiorgansonografie) somit den einzelnen Ansatz, oder aber maximal den Ansatz aller GOÄ Nummer 420, bis zum Faktor 3,5 steigern. Hier empfiehlt sich ein Stufenmodell der Steigerung für jeweils ein weiteres Organ (Organe fünf, sechs und sieben). Eine darüber hinausgehende monetäre Abbildung ist ohne den Abschluss einer Honorarvereinbarung (gemäß Paragraf 2 GOÄ) nicht möglich.