Die häufigen Beanstandungen der Nr. 800 führen dazu, dass Ärzte verschiedener Fachrichtungen diese nicht mehr in Ansatz bringen, obwohl sie die Leistung erbracht haben. Als Begründung für die Ablehnung dient die Behauptung, die Nr. 800 sei eine fachneurologische Untersuchung, die von Ärzten anderer Fachrichtungen oder Hausärzten gar nicht oder nicht vollständig erbracht werden könne.

Die Nr. 800 findet sich zwar im Abschnitt „G“ (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie), bedeutet aber nicht, dass ausschließlich Ärzte dieser Fachgebiete auf die Ziffer zugreifen können. Die Unterteilung der Ziffern in bestimmte Fachbereiche erfolgte zwecks besserer Übersichtlichkeit, bedeutet aber keine Zugriffsbeschränkung für andere Fachgruppen.

Ein gutes Argument findet sich im GOÄ-Ratgeber des DÄ-Blattes vom 19.10.2007.

Dort heißt es u. a.: “….die Berechnung der Nr. 800 GOÄ ist daher auch für andere Fachgebiete möglich, soweit die Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst im Rahmen des medizinisch Notwendigen erbracht wurde“.

Eine vollständige neurologische Untersuchung umfasst die Untersuchung von Reflexen, Koordination, Sensibilität, Motorik, des extrapyramidalen Systems, der Hirnnerven und der hirnversorgenden Gefäße und des Vegetativums.

Die Leistungslegende „Eingehende neurologische Untersuchung- ggf. einschließlich Untersuchung des Augenhintergrundes“ spricht von einer eingehenden Untersuchung, keinesfalls von einer vollständigen.

Insofern ist der Ansatz der Nr. 800 möglich und gerechtfertigt, auch wenn nur Teilbereiche (mindestens drei) der vollständigen Untersuchung erbracht wurden. Wird lediglich ein Teilbereich der eingehenden Untersuchung erbracht (z. B. Überprüfung der Reflexe bei Kniebeschwerden), kann die Nr. 800 nicht zum Ansatz kommen.

Diese Leistung würde unter die Ziffer 5 (symptombezogene Untersuchung) fallen.

Die Nr. 800 kann auch neben der Ziffer 7 angesetzt werden, wenn außer der in Ziffer 7 genannten und enthaltenen Prüfung der Reflexe mindestens drei weitere neurologische Teiluntersuchungen stattfinden.

Fazit: Ärzte aller Fachrichtungen können die Nr. 800 berechnen, wenn eine eingehende neurologische Untersuchung – stattgefunden hat (und medizinisch indiziert war).