In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof als höchstes deutsches Steuergericht die Grenze zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit von Ärzten festgelegt. Daraus lässt sich nun zweifelsfrei ableiten, wann Mediziner gewerbesteuerpflichtig sind. Grundsätzlich zählen deren Einkünfte zu denen aus freiberuflicher Tätigkeit und damit gesetzlich zu den „Einkünften aus selbstständiger Arbeit“ des Einkommensteuergesetzes. Das gilt ebenfalls, wenn der Praxisinhaber „fachlich vorgebildete Arbeitskräfte“, also auch einen weiteren Arzt beschäftigt. Allerdings muss er dabei leitend und eigenverantwortlich agieren, denn er gilt nur dann noch als freiberuflich tätig, wenn er persönlich wesentliche Teile der ärztlichen Leistung am Patienten selbst erbringt. Eine gelegentliche Kontrolle gilt laut BFH als nicht ausreichend. Im konkreten Fall führten zwei Ärzte als GbR gemeinsam eine Praxis. Eine weitere Ärztin erbrachte für diese eigenverantwortliche Leistungen gegen Honorar, ohne der GbR selbst anzugehören. Ihre Leistung wurde weder durch die Ärzte der GbR überwacht, noch wirkten diese bei der Behandlung von deren Patienten mit. Aufgrund der somit fehlenden Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter bewertete das BFH die Tätigkeit der GbR als nicht im vollen Umfang freiberuflich. Die Einkünfte der Ärzte-GbR wurden entsprechend als solche aus Gewerbebetrieb eingestuft. Um derartige gewerbliche Abfärbung innerhalb einer ärztlichen Freiberufler-GbR zu vermeiden, sollte das eigenverantwortliche Handeln der Gesellschafter stets gewährleistet sein und bereits in Dienstverträgen und Auftragsbedingungen fixiert werden.
Nur so kann der entsprechende Status unterstrichen werden und so das Entrichten von Gewerbesteuer abgewendet werden.