Schon 1982 sah man die Notwendigkeit der Analogbewertung in der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) – also bereits 14 Jahre vor Einführung der bis heute größtenteils unangepassten gültigen GOÄ. Im Gegensatz zu 1982 spielt die Abrechnung mit Platzhaltenummern, die mit einem „A“ angeführt werden, heute eine große Rolle. Beispielsweise wird die A 3732 zur Abrechnung des Troponin-T-Schnelltest – dem möglichst frühzeitigen Ausschluss eines fraglichen Myokardinfarktes, analog zur GOÄ-Nr. 3741 abgerechnet. Die GOÄ-Nr. 3741 ist für die Bestimmung des Parameters „C-reaktives Protein (CRP)“ vorgesehen und kommt damit der Wichtigkeit Troponin-T-Schnelltest sehr nahe.
Grundsätze der analogen Abrechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ
Das Oberlandesgericht Braunschweig (11 U 37/17) hat die rechtlichen Rahmenbedingungen der analogen Abrechnung skizziert.
Gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
Eine gleichwertige Leistung liegt vor, wenn der Summe der Tatbestandsmerkmale der einen Leistung der gleiche Wert beigemessen werden kann wie der anderen Leistung.
Bei der Vergleichbarkeit der Art der Leistung steht das Ziel der Leistung oder der Ablauf der Behandlung im Vordergrund. Gleichrangig sind hierzu der Zeit- und Kostenaufwand zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass die „Analogleistung“ und die „Vergleichsleistung“ durch vergleichbaren Aufwand an Geräte- und Materialkosten gekennzeichnet und vom durchschnittlichen Arzt in annähernd gleicher Zeit zu erbringen sein müssen.
Unschädlich ist, wenn es hinsichtlich der Applikationsform, der Indikationsstellung und des Ablaufs Unterschiede zwischen den zu vergleichenden Leistungen gibt. Die Anschaffungskosten für notwendige Gerätschaften sind zu berücksichtigen.
Unerheblich ist ferner, ob die analog abzurechnende Leistung einer anderen Leistung, die aber ebenfalls nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen ist, entspräche. Außerdem ist eine abstrakte Betrachtungsweise geboten, bei der verschiedene Behandlungsmethoden nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien verglichen werden. Deshalb muss im Gerichtsverfahren ein abstrakter Vergleich der Behandlungsmethoden vorgenommen werden, ohne auf den konkreten Behandlungsfall abzustellen.
Abrechnung mit Platzhaltenummern: Die Grundlagen
Bei der Analogbewertung wird (wie im Beispiel des Troponin-T-Schnelltests) eine neue, nicht in der GOÄ enthaltene Leistung (hauptsächlich, da sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der aktuellen Gebührenrordnung für Ärzte noch nicht existierte) mit einem vorangehenden „A“ abgerechnet. Im Falle einer Analogabrechnung gilt:
Die „abgegriffene Leistung“ (für die Analog-Ziffer genutzte Leistung) muss
- selbstständig sein (kein Teilschritt einer Leistung, für die eine GOÄ-Ziffer vorliegt) und
- gleichwertig sein – Maximalsteigerungssätze gelten entsprechend.
Aufgrund der Komplexität ist es ratsam, das Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer (https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/GOAE/Verzeichnis_der_Analogen_Bewertungen_2020.pdf) oder die Broschüre „Analogbewertung in Ihrer Praxis“ Ihrer PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg bei der Nutzung der Analogabrechnung zu berücksichtigen und sich möglichst an den entsprechenden Vorgaben zu orientieren. Noch besser ist es, bei Analogabrechnungen einen kompetenten Partner wie die PVS an seiner Seite zu haben.
Einfach analog abrechnen – mit der PVS
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