Die GOÄ-Nummer 15 ist einmal im Kalenderjahr berechnungsfähig. Sie ist nicht neben der GOÄ-Nummer 4 im Behandlungsfall berechnungsfähig.
Was es bei der GOÄ-Ziffer 15 noch zu beachten gibt
- Sie ist nur 1x im Kalenderjahr berechnungsfähig
- Es besteht der Berechnungsausschluss neben Ziffer 4 im gleichen Behandlungsfall
- Einleitung und Koordination sind gefordert wie zum Beispiel: Gespräche mit anderen behandelnden Ärzten, Vor- und Nachbereitung von Krankenhausaufenthalten, regelmäßige Überprüfung der Medikation, Kontakte zu sozialen Einrichtungen oder Versicherungsträgern
- Des Weiteren sind therapeutische und soziale Maßnahmen zu erfüllen
Die Verordnung etwa ergotherapeutischer Maßnahmen bei einem Schlaganfall- Patienten ist z. B. die „Einleitung einer flankierenden therapeutischen Maßnahme“, berechtigt jedoch für sich alleine keineswegs zur Abrechnung der Nr. 15.
Im genannten Erkrankungsbeispiel wäre vielmehr zu fordern, dass der Arzt zusätzlich z. B. den Erfolg unterschiedlicher therapeutischer Maßnahmen wie Ergotherapie und Logopädie beurteilt sowie den Einsatz pflegerischer und sozialer Maßnahmen koordiniert.
Es muss sich um eine kontinuierliche ambulante Betreuung handeln. Die kontinuierliche Betreuung erfordert insbesondere die fortlaufende Information des Arztes über den Stand der therapeutischen und sozialen Maßnahmen im Hinblick auf das erstrebte Behandlungsergebnis. Im Regelfall kommt es (zumindest im Verlauf eines Kalenderjahres) zu gehäuften Arzt/Patienten-Kontakten. Allerdings sind häufige Arzt/Patienten- Kontakte keineswegs Voraussetzung für die Erfüllung der Leistungsanforderungen. Desweitern muss die Erkrankung chronisch sein.
Abschließend ist noch anzumerken, dass die Ziffer 15 nicht nur im hausärztlichen Bereich berechnet werden kann. Vielmehr wird auch das Aufgabengebiet anderer Gebietsgruppen flankiert wie z. B. von Gynäkologen, Orthopäden, Internisten, Urologen usw. Daher ist die Ziffer 15 für viele Fachgebiete abrechenbar.
Zusätzliche Anforderungen für die Abrechnung der GOÄ-Nummer 15
Die GOÄ-Nummer 15 ist speziell für die Betreuung von chronisch kranken Patienten vorgesehen und setzt eine strukturierte Koordination unterschiedlicher Maßnahmen voraus. Besonders wichtig ist, dass sowohl therapeutische als auch soziale Maßnahmen in direktem Zusammenhang mit der Behandlung stehen und aktiv eingeleitet und koordiniert werden.
Dazu gehört neben der klassischen Organisation von Therapien wie Ergotherapie oder Logopädie auch die soziale Betreuung, etwa durch Kontakte zu Pflegeheimen, sozialen Einrichtungen oder Krankenversicherungen. Zudem sind Gespräche mit Sozialarbeitern, anderen Behandlern sowie die regelmäßige Überprüfung der Medikation wesentliche Bestandteile.
Ein besonderer Prüfpunkt durch die Kostenträger ist die tatsächliche Umsetzung der Koordinationsleistung. Daher ist es ratsam, diese Maßnahmen in der Dokumentation detailliert zu erfassen.