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GOÄ-Tipp: Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34

GOÄ-Tipp: Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34

Der Ansatz der GOÄ Nummer 34 (Erörterung – Dauer mindestens 20 Minuten – der Auswirkung einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, ggf. einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, einschließlich Beratung – ggf. unter Einbeziehung von Bezugspersonen) wird häufig nicht von Beihilfen und Privatversicherungen anerkannt.

Die GOÄ Nummer 34 ist berechnungsfähig, wenn die Feststellung der Erkrankung oder eine erhebliche Verschlimmerung der Erkrankung Inhalt des Gespräches war.

Abrechnung der GOÄ-Ziffer 34: Lassen Sie sich nicht verunsichern!

Folgende Erkrankungen fallen z. B. unter den Begriff lebensbedrohlich oder nachhaltig lebensverändernd:

  • AIDS
  • Asthma
  • Depressionen
  • Diabetes
  • chronische Hepatitis
  • Herzinfarkt
  • schwere arterielle Hypertonie
  • Malignome
  • Niereninsuffizienz
  • Rheuma

Bei Aufklärungsgesprächen für die Planung eines größeren Eingriffs, unter Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken, kann die Berechnung der GOÄ Nummer 34 erfolgen. Beispiele: Operationen bei Malignomen, Amputationen, Bypass-Operationen, komplizierten Frakturen und Endoprothesen.

Die GOÄ Nummer 34 ist innerhalb von 6 Monaten höchstens zweimal berechnungsfähig.

Tipp zur GOÄ-Ziffer 34

Erläutern Sie auf der Rechnung, dass es sich um eine nachhaltig lebensveränderte Erkrankung handelt und warum diese aus Ihrer Sicht nachhaltig verändernd ist. Sie sollten außerdem angeben, ob es sich um eine Neuerkrankung oder um eine Verschlimmerung handelt.

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30.01.2020

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