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Ausfallhonorar – wenn der Patient auf sich warten lässt

Arzt sitzt am Schreibtisch neben offenem Laptop in heller Praxis.

Ausfallhonorar – wenn der Patient auf sich warten lässt

Der Arzt ist da – der Patient nicht. Was nun? Kann ich als Arzt ein Ausfallhonorar geltend machen? Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Ihre PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg gibt eine Einschätzung.

Wer eine Dienstleistung auf Termin bestellt und sie sehr kurzfristig (oder gar nicht) absagt und somit nicht wahrnimmt, muss für den entstandenen Schaden zahlen. In der Theorie ist dieser scheinbar geltende rechtliche Grundsatz einfach, in der (Arzt-)Praxis leider nicht.

Die Uneinigkeit in der Rechtsprechung

Zieht man die Rechtsprechung zu Rate, ob ein Patient bei unentschuldigter oder kurzfristiger Absage eines Termins ein Ausfallhonorar zu zahlen hat, findet man zwei Gerichtsurteils-Lager: Das erste befindet, dass vereinbarte Praxistermine lediglich der „Vereinfachung der Praxisorganisation“ dienen und das Nichterscheinen sowie kurzfristige Absagen zum Berufsrisiko der Ärzteschaft gehören. Das andere Lager sieht eine Mitwirkungspflicht bei den Patienten von Bestellpraxen und einen Schadenersatz vor – zumindest, wenn der Patient dem Termin schuldhaft fernbleibt.

Einigkeit besteht aber dahingehend, dass ein solcher Anspruch nur dann besteht, wenn es sich um eine Bestellpraxis handelt und der Ausfall nicht kurzfristig aufgefangen werden kann. Hintergrund ist, dass nur in diesen Fällen der Patient in Annahmeverzug nach § 615 BGB gerät, mit der Folge, dass er dem Arzt die vereinbarte Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen wie Materialkosten, ersetzen muss.

Wie kommt es zu diesen unterschiedlichen Auffassungen? Das hängt damit zusammen, dass manche Gerichte ein unentschuldigtes beziehungsweise kurzfristig angesagtes Fernbleiben als Kündigung des Behandlungsvertrages ansehen – und andere wiederum nicht.

Das Amtsgericht Wetzlar bestätigte mit Urteil vom 09.12.2004 (Az. 32 C 1826/03 (32)), dass der Arzt in diesem Fall weder zur Nachleistung verpflichtet ist, noch müsse er den Versuch unternehmen, den Patienten vorher zwecks Erinnerung an den Termin zu kontaktieren. Ein solcher Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn besteht kraft Gesetzes, das heißt, auch ohne entsprechende Vereinbarung mit dem Patienten.

Die Rechtsprechung ist sich also nicht einig – höhere Instanzen, die ein wegweisendes Urteil fällen könnten, haben sich der Sache noch nicht angenommen: Die Streitwerte sind meist sehr gering und dringen somit erst gar nicht zu ihnen durch.

Allerdings gibt es Mittel und Wege, ein Ausfallhonorar rechtlich möglichst bindend zu vereinbaren. Hier sind einige Punkte jedoch immens wichtig, um den rechtlichen Bestand einer solchen Vereinbarung bestmöglich zu gewährleisten – eine Garantie gibt es hier jedoch leider auch nicht.

Wie ein Behandlungsvertrag helfen kann

Das Zauberwort heißt „Behandlungsvertrag“ beziehungsweise „Ausfallhonorarvereinbarung“. Diese kann gesondert oder eben im Behandlungsvertrag festgehalten werden. Wichtig dabei ist, dass im Vorfeld folgende Parameter gegeben sind:

  • Es handelt sich um eine Bestellpraxis (längere Terminvorläufe)
  • Der Termin ist ein „Exklusivtermin“ (fest eingeplante Behandlungszeit pro Patient)
  • Es steht kein „Ersatzpatient“ zur Verfügung, der den Termin wahrnehmen könnte (bei Nichterscheinen meist gegeben, bei kurzfristigen Absagen in der Regel unter 24 Stunden auch)

Nun sollte das Ausfallhonorar festgelegt und im Behandlungsvertrag oder einer gesonderten Vereinbarung festgehalten werden. Üblich und am rechtssichersten ist ein Ausfallhonorar in Höhe des durchschnittlichen Stundensatzes. Nach Festlegung des Ausfallhonorars kann dies dann im Behandlungsvertrag oder eben in einer gesonderten Ausfallhonorarvereinbarung festgeschrieben werden. Der gesetzliche Anspruch ist aber mit Schwierigkeiten bei seiner Durchsetzung behaftet. Zum einen bestehen Probleme bei der Bezifferung des Anspruchs, da der Arzt sich, wie dargestellt, seine „ersparten Aufwendungen“ anrechnen lassen muss. Ferner muss der Arzt, um überhaupt in den Genuss des Anspruchs zu kommen, dezidiert darlegen und beweisen, dass er den Termin nicht doch noch anderweitig hätte vergeben können bzw. dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat.

Auch hier sind mehrere Parameter wichtig, damit das Ausfallhonorar (bestmöglich) rechtlich Bestand hat:

  • Die Bestellpraxis-Erklärung (z.B.: „Diese Praxis ist eine Bestellpraxis. Das heißt, Termine werden exklusiv Ihnen vorbehalten und feste Zeitblöcke für Sie reserviert.“)
  • Das Ausfallhonorar (am rechtssichersten: Durchschnittshonorar einer Stunde) und „Schuldhaft-Klausel“ (z.B.: „Wir weisen Sie darauf hin, dass bei schuldhaften, kurzfristigen Terminabsagen unter 24 Stunden, oder bei schuldhaftem Nichterscheinen zum Termin ein Ausfallhonorar in Höhe von X Euro fällig ist, sofern wir den Termin nicht anderweitig vergeben können. Ist der Behandlungstag ein Montag oder fällt der Tag vor dem Behandlungstermin auf einen Feiertag, ist die besagte Absage am letzten Werktag vor dem Termin nötig.“)
  • Der Träger des Ausfallshonorars (z.B.: „Das Ausfallhonorar trägt der Patient allein – Krankenversicherungen übernehmen lediglich Behandlungs-, nicht aber Ausfallgebühren.“)
  • Die Art der Absagemöglichkeiten (z.B.: „Um Ihnen und unseren anderen Patienten den bestmöglichen Service gewährleisten zu können und ein etwaiges Ausfallhonorar zu vermeiden, sagen Sie daher Ihren Termin rechtzeitig per Mail, Telefon oder Fax ab.“)
  • Die Unterschrift der Vereinbarung sowohl vom Arzt als auch vom Patienten

Im Zweifel müsste dieser Beweis durch Zeugen geführt werden, beispielsweise eine Arzthelferin, die aussagt, dass kein Ersatzpatient zur Verfügung stand und auch an dem besagten Tag kein Notfallpatient anwesend war, mit dessen Behandlung die ausgefallene Zeit hätte überbrückt werden können.

Lohnt sich eine Ausfallhonorarvereinbarung?

„Bestmöglich zu gewährleisten“, „rechtssicherste“, „bestmöglich rechtlich Bestand hat“ – Sie sehen, festlegen können wir uns bei einer Ausfallhonorarvereinbarung auch nicht. Das liegt schlichtweg daran, dass die Rechtsprechung sich ebenso wenig festlegt.

Dennoch hat eine Ausfallhonorarvereinbarung eine mindestens warnende und mahnende Wirkung beim Patienten, die ihn im besten Fall dazu anhält, Termine rechtzeitig abzusagen beziehungsweise zu gewährleisten, dass er diese wahrnehmen kann.

Und: Es liegt immer in Ihrem Ermessen, ob Sie Ihren Patienten tatsächlich das Ausfallhonorar auferlegen oder – bei eigentlich zuverlässigen Patienten – ein Auge zudrücken. Das stärkt am Ende die Patientenbindung.

Was passiert, wenn ich als Arzt kurzfristig absage(n muss)?

Der Patient steht vor der Praxis, aber der Arzt versetzt ihn: In diesem Fall könnte der Patient Schadenersatzansprüche geltend machen. So gibt es etwa beim Hausärzteverband Berlin und Brandenburg e.V. (BDA) einen Bericht (https://www.bda-hausaerzteverband.de/artikel/recht_070607.pdf) über ein Urteil des Landgerichts Oldenburg: In diesem Fall hatte der Arzt eine lange geplante Augenoperation kurzfristig abgesagt. Der Patient hatte entsprechend Termine abgesagt und Zeit für die Heilung eingeplant, der Arzt musste Schadenersatz zahlen.

In diesem wohl deutlich selteneren Fall „Arzt versetzt Patient“ gelten allerdings ebenso einige Regeln: Wie beim Patienten muss die kurzfristige Absage „schuldhaft“ sein – Akutpatienten darf der Arzt in der Regel vorziehen. Außerdem muss der Patient nachweisen, dass er die Zeit hätte wirtschaftlich nutzen können und ihm somit ein Schaden entstanden ist.

Rechtlich einwandfreie Abrechnungen mit der PVS

So gerne wir Ihnen eine rechtliche Empfehlung geben würden – in diesem Fall gibt es schlichtweg keine klare Rechtsprechung und es ist der PVS auch nicht erlaubt, eine Rechtsberatung durchzuführen.

Anders ist das bei Themen rund um Abrechnung und die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Ihre PVS/ Schleswig-Holstein • Hamburg berät Sie jederzeit über eine GOÄ-konforme Anwendung. Außerdem führen wir bei jeder Abrechnung eine Plausibilitätsprüfung durch, um Rückfragen und rechtliche Auseinandersetzungen mit Kostenträgern zu vermeiden.

Und gibt es doch Rückfragen, sind wir jederzeit für Ihre Patienten und die PKV-Anliegen erreichbar und entlasten so Sie und Ihr Personal.

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Ort

Beginn

10.02.2023

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