Physikalisch-medizinische Leistungen Wärmebehandlung

Physikalisch-medizinische Leistungen Nrn. 535 551 79 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent E Physikalisch-medizinische Leistungen (Für diese Leistungen dürfen Gebühren nur bis zum Zweieinhalbfachen berechnet werden, überschreitet die Gebühr das 1,8fache, ist dies in der Rechnung schriftlich zu begründen (§ 5 Abs. 3 GOÄ)). V Wärmebehandlung NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 1,8 FACH 2,5 FACH 535 Heißluftbehandlung eines Körperteils (z. B. Kopf oder Arm) 33 1,92 3,46 4,81 538 Infrarotbehandlung, je Sitzung 40 2,33 4,20 5,83 539 Ultraschallbehandlung 44 2,56 4,62 6,41 VI Elektrotherapie NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 1,8 FACH 2,5 FACH 548 Kurzwellen, Mikrowellenbehandlung (Anwen dung hochfrequenter Ströme) 37 2,16 3,88 5,39 549 Kurzwellen, Mikrowellenbehandlung (Anwen dung hochfrequenter Ströme) bei Behandlung verschiedener Körperregionen in einer Sitzung 55 3,21 5,77 8,01 551 Reizstrombehandlung (Anwendung nieder frequenter Ströme) auch bei wechselweiser Anwendung verschiedener Impuls oder Strom formen und gegebenenfalls unter Anwendung von Saugelektroden 48 2,80 5,04 6,99 Wird Reizstrombehandlung nach Nummer 551 gleichzeitig neben einer Leistung nach den Nummern 535, 536, 538, 539, 548, 549, 552 oder 747 an demselben Körperteil oder an denselben Körperteilen verabreicht, so ist nur die höherbewertete Leistung berechnungsfähig; dies gilt auch bei Verwendung eines Apparatesystems an mehreren Körperteilen. Reduzierter Gebührenrahmen