Eingliederung Aufbissbehelfen Schienen

Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen Nrn. 7000 7090 43 Punktwert GOZ = 5,62421 Cent; Punktwert GOÄ = 5,82873 Cent H Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen Allgemeine Bestimmungen Endgültige Kronen, Brücken und Prothesen dürfen nicht als Aufbissbehelfe oder Schienen nach Abschnitt H berechnet werden. NR LEISTUNGSTEXT PUNKTZAHL 1 FACH 2,3 FACH 3,5 FACH 7000 Eingliederung eines Aufbissbehelfs ohne adjus tierte Oberfläche 270 15,19 34,93 53,15 7010 Eingliederung eines Aufbissbehelfs mit adjustier ter Oberfläche 800 44,99 103,49 157,48 7020 Umarbeitung einer vorhandenen Prothese zum Aufbissbehelf 450 25,31 58,21 88,58 7030 Wiederherstellung der Funktion eines Aufbissbe helfs, z. B. durch Unterfütterung 370 20,81 47,86 72,83 7040 Kontrolle eines Aufbissbehelfs 65 3,66 8,41 12,80 7050 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: subtraktive Maßnahmen, je Sitzung 180 10,12 23,28 35,43 7060 Kontrolle eines Aufbissbehelfs mit adjustierter Oberfläche: additive Maßnahmen, je Sitzung 410 23,06 53,04 80,71 7070 Semipermanente Schiene unter Anwendung der Ätztechnik, je Interdentalraum 90 5,06 11,64 17,72 7080 Versorgung eines Kiefers mit einem festsitzen den laborgefertigten Provisorium (einschließlich Vorpräparation) im indirekten Verfahren, je Zahn oder je Implantat, einschließlich Entfernung 600 33,75 77,61 118,11 7090 Versorgung eines Kiefers mit einem laborgefer tigten Provisorium im indirekten Verfahren, je Brückenglied, einschließlich Entfernung 270 15,19 34,93 53,15 Die Berechnung der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 setzt voraus, dass es sich bei dem festsitzenden laborgefertigten Provisorium um ein Langzeitprovisorium mit einer Tragezeit von mindestens drei Monaten handelt. Beträgt die Tragezeit des festsitzenden laborgefertigten Provisoriums unter drei Monaten, sind anstelle der Leistungen nach den Nummern 7080 und 7090 die Leistungen nach den Nummern 2260, 2270 oder 5120 und 5140 berechnungsfähig. Im Zusammenhang mit den Leistungen nach den Nummern 7080 oder 7090 sind die Leistungen nach den Nummern 2230, 2240, 5050 oder 5060 nicht berechnungsfähig.